Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Erlaß über die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirats "Bodenschutz" beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Vom 22. Juli 1998
(GMBl. 1998 S. 526)


Hiermit richte ich gemäß § 62 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien - Allgemeiner Teil (GGO 1) - den Wissenschaftlichen Beirat "Bodenschutz" ein.

Aufgabe des Beirats ist es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf dem Gebiet des Bodenschutzes zu beraten. Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten von Verwaltungsgremien auf dem Gebiet des Bodenschutzes.

Der Beirat setzt sich zusammen aus Mitgliedern verschiedener Fachrichtungen, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Bodenschutz verfügen.

Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden vom BMU berufen und abberufen. Wiederberufung ist möglich.

Der Beirat ist in seiner Tätigkeit unabhängig.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von den Mitgliedern des Beirates gewählt. Die Gewählten bedürfen der Zustimmung des BMU.

Notwendige Reisekosten und Sitzungsentschädigungen werden aus dem Bundeshaushalt, Kapitel 1602 Titel 52603, erstattet.

Die Geschäfte des Beirates führt das Umweltbundesamt. Weiteres regelt die Geschäftsordnung. Diese sowie Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des BMU.



  Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates "Bodenschutz"
Stand: 22. Juli 1998
Anlage

§ 1 Berufung des Beirates

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) beruft für die Dauer von fünf Jahren mit Beginn zum 22. Juli 1998 einen wissenschaftlichen Beirat "Bodenschutz".

§ 2 Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates

(1) Dem Beirat obliegt es, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf dem Gebiet des Bodenschutzes zu beraten. Der Beirat hat dabei insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung, Fortentwicklung und Ergänzung der wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden zur Ableitung von Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes unter Berücksichtigung von zeitbezogenen Bilanzierungen der Stoffströme/Schadstoffströme;
  2. Förderung des wissenschaftlichen Konsenses über die für die Ableitung der in Nr. 1 genannten Werte erforderlichen Grundlagen (vor allem human- und ökotoxikologischen Daten zu Schadstoffen sowie zur Expositionsabschätzung von Schutzgütern);
  3. Empfehlungen zu wissenschaftlichen Grundlagen des Humanbiomonitorings im Zusammenhang mit stofflichen Bodenbelastungen;
  4. Empfehlungen zu wissenschaftlich begründeten Bewertungen über Wirkungen von Schadstoffen auf die Bodenfunktionen;
  5. Entwicklung von Maßstäben zur Bewertung von Böden als Entscheidungshilfe für die Raumplanung;
  6. Stellungnahmen zu weiteren fachlichen Fragen.

(2) Der Beirat berücksichtigt die Arbeiten von Verwaltungsgremien auf dem Gebiet des Bodenschutzes, insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), der Arbeitsgemeinschaft der Leitenden Medizinalbeamten und -beamtinnen der Länder, (AG LMB), der Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Bodenzustandserhebung im Wald" (AG BZE).

(3) Der Beirat gibt sich ein Arbeitsprogramm, das mit dem BMU unter Berücksichtigung der Vollzugsaufgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes abzustimmen ist und das jährlich aktualisiert werden soll. Der Beirat unterrichtet die Vorsitzenden der LABO, der LAGA, der AG LMB und der LAWa sowie erforderlichenfalls weitere durch das Arbeitsprogramm angesprochene Behörden und Einrichtungen über das Arbeitsprogramm und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Der Beirat kann auf seinem Arbeitsgebiet im Benehmen mit dem BMU Auskünfte erteilen. Zu Einzelfällen des Verwaltungsvollzuges bei der Bewertung stofflicher Bodenbelastungen äußert sich der Beirat grundsätzlich nicht, es sei denn, die jeweils Beteiligten wünschen dies einvernehmlich.

§ 3 Mitglieder

(1) Der Beirat setzt sich zusammen aus Wissenschaftlern insbesondere aus Bereichen der

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden vom BMU berufen und abberufen.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf der Berufungszeit des Beirates oder bei Aufgabenwechsel. Eine Wiederberufung ist möglich. Das BMU kann das Mitglied abberufen, wenn aus anderen Gründen eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist. Die Mitglieder können jederzeit schriftlich dem BMU gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Beirat erklären.

(5) Das BMU kann Vertreter zu den Sitzungen des Beirates und seiner Gremien entsenden. Er hat das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern.

(6) Der Beirat kann fachkundige Gäste zu seinen Sitzungen einladen. Vertreter der von den Aufgaben des Beirates berührten Gremien und Behörden können je nach Tagesordnung auf Einladung als Gäste an den Sitzungen teilnehmen und zu sie berührenden Fragen Stellung nehmen.

§ 4 Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Beirates gewählt. Die Gewählten bedürfen der Zustimmung des BMU.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.03.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion