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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen
- Baden-Württemberg -

Fassung vom 1. März 1998
(GABl. Nr. 8 vom 06.05.1998 S. 295)


AZ: 32-8984.00 (UM), 57-8490.1.40 (SM)

1. Geltungsbereich

1.1 Die zwischen der Umwelt- und der Gesundheitsverwaltung abgestimmten Hinweise und Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen sind bei der Erkundung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten i.S. von § 22 LAbfG, bei der Beseitigung von eingetretenen Grundwasserschäden nach § 82 WG sowie bei der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser nach § 82 WG durch sonstige verunreinigte Flächen (Schadensfälle) anzuwenden. Für die korrekte Anwendung der Prüfwerte zum Schutz der Gesundheit von Menschen (Anlage 2) wird auf die Definition der Prüfwerte und des jeweiligen Geltungsbereiches (Anlage 3.1 und 3.2) ausdrücklich verwiesen.

1.2 Der Erlass des Umweltministeriums für die "Behandlung von Schadensfällen mit leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen" vom 02.03.1989, Az.: 34-8932.50, ist durch die Ausführungen in dieser Verwaltungsvorschrift überholt; er wird deshalb aufgehoben.

1.3 Bei CKW-Verunreinigungen in der ungesättigten Zone haben sich Bodenluftuntersuchungen und -absaugungen zur Erkundung, als Abwehrmaßnahmen und als Vorstufe späterer Sanierungsmaßnahmen in einer Vielzahl von Fällen bewährt. Bei Bodenluftgehalten über 10.000 µg/m3 wurde in der Regel von einer Grundwassergefährdung ausgegangen und eine Bodenluftabsaugung betrieben, bis auch bei intermittierendem Betrieb keine Bodenluftwerte über 1.000 µg/m3 mehr auftraten.

Diese Vorgehensweise sollte als Sofortmaßnahme beibehalten werden, wenn eine detaillierte Sanierungsentscheidung in angemessener Zeit nicht möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Unterschreitung eines Bodenluftwertes von 1.000 µg/m3 lediglich anzeigt, dass eine Bodenluftabsaugung nicht mehr wirtschaftlich arbeitet. Der Einsatz von anderen Sanierungsverfahren kann dann erforderlich sein. Die abschließenden Entscheidung über Notwendigkeit und Ziel von Sanierungsmaßnahmen ist ausschließlich nach Kap. 6 dieser Verwaltungsvorschrift zu treffen.

2. Allgemeine Hinweise

Bei der Bearbeitung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten, bei der Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und bei der Beseitigung von eingetretenen Grundwasserschäden sind in der Regel Entscheidungen u.a. zu folgenden Fragestellungen zu treffen:

Diese Verwaltungsvorschrift gibt Hinweise, wie diese Entscheidungen unter Zuhilfenahme folgender Orientierungswerte zu treffen sind:

Hintergrundwerte
- Grundwasser: H-W-Werte
- Boden: H-B-Werte
Prüfwerte zum
- Schutz von Grundwasser und Grundwassernutzungen: P-W-Werte
- Schutz der Gesundheit von Menschen auf kontaminierten Flächen: P-M-Werte
- Schutz von Boden, Schutzgut Pflanzen: P-P-Werte
Maximal zulässige Emissionswerte zum
- Schutz von Grundwasser: Emax-W-Werte

Wenn im Einzelfall andere Zahlenwerte zugrunde gelegt werden, ist dies zu begründen.

Es können auch andere Schadstoffe entscheidungsrelevant sein. Dann sind entsprechende Werte von den Fachbehörden im Einzelfall festzulegen.

Diese Verwaltungsvorschrift enthält keine Orientierungswerte zur Deponiegasproblematik.

3. Hinweise zur Abwägung

Das Ziel von Sanierungsmaßnahmen sollte sein, einen Zustand zu schaffen, der nur noch Schadstoffkonzentrationen in den (ehemals) kontaminierten Umweltmedien aufweist, die den natürlichen oder anthropogenen Hintergrundwerten entsprechen oder diesen nahekommen.

In einer Vielzahl von Fällen ist es jedoch nicht sinnvoll, dieses Ziel zu verfolgen, da es nur mit einem wirtschaftlich oder rechtlich unverhältnismäßigen Aufwand zu erreichen wäre und/oder dabei wegen der negativen Sekundärfolgen der Sanierung eine ungünstige Umweltbilanz entstehen würde.

Daher ist bei der Festlegung von Sanierungszielen eine Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles notwendig.

Ergibt eine solche Abwägung, dass Hintergrundwerte nicht als Sanierungsziel herangezogen werden können, sind zur Sicherstellung eines angemessenen Schutzes für den Menschen unter Beachtung seiner wichtigsten Umweltnutzungen und des Grundwassers zumindest die folgenden Schutzgüter zu berücksichtigen:

Die vollständige Berücksichtigung dieser Schutzgüter vermeidet in der Regel gleichzeitig erhebliche Beeinträchtigungen des Ökosystems durch Schadstoffe in Wasser und Boden.

4. Notwendigkeit weiterer Erkundungsmaßnahmen

Als Entscheidungshilfe über die Notwendigkeit von Erkundungsmaßnahmen enthält die Anlage Orientierungswerte für die Obergrenze der Hintergrundwerte für Grundwasser (H-W-Werte) und Boden (HB-Werte).

Liegen nicht repräsentative Einzelwerte deutlich über diesen Werten, ist, soweit nicht ohnehin bekannt, Art und Umfang der Kontamination zu erkunden (Erkundung repräsentativer Werte).

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