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Regelwerk

SV-BodAltlVO - Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten
- Bremen -

Vom 13. März 2003
(GBl. Nr. 16 vom 04.04.2003 S. 117; 24.11.2009 S. 535 09)


Aufgrund des § 15 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem. GBl. S. 385) und aufgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der an Sachverständige nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen, das Verfahren zur Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben und die Bekanntgabe von anerkannten Sachverständigen.

§ 2 Anerkennung von Sachverständigen durch die Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven 09

(1) Natürliche Personen werden auf Antrag von der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

(2) Örtlich zuständig ist die Kammer, in deren Bezirk der Sachverständige seine Hauptniederlassung hat. Für einen Antrag einer Bürgerin oder eines Bürgers der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die oder der keinen Geschäftssitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, ist die Kammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vornehmlich eine Tätigkeit anstrebt.

(3) Wird das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt, bestimmt sich die örtlich zuständige Kammer nach dem Sitz der einheitlichen Stelle.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden natürliche Personen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde besitzen, über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzen Personen, die den Anforderungen mindestens eines Sachgebiets im Sinne von § 2 Abs. 1 genügen. Die allgemeinen und die sachgebietsspezifischen Anforderungen ergeben sich aus dem Anhang.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit haben Personen, die gewissenhaft, unabhängig und unparteilich sind.

§ 4 Pflichten von anerkannten Sachverständigen

(1) Sachverständige müssen Gewähr für die Erfüllung der in § 3 genannten Anforderungen bieten.

(2) Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie über den erforderlichen aktuellen Wissensstand in den Sachgebieten verfügen, für die sie anerkannt sind. Hierzu haben sie sich in geeigneter Weise fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Die Fortbildung ist der Handelskammer Bremen oder der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven auf Verlangen, spätestens mit einem Antrag auf Verlängerung der Anerkennung nachzuweisen.

(3) Sachverständige müssen eigenverantwortlich eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Sachverständige sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich Auskünfte über alle Umstände zu geben, die geeignet sind, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu wecken.

(5) Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen zweifelsfrei erkennen lassen, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Übernehmen Sachverständige Leistungen Dritter, müssen sie darauf hinweisen.

(6) Sachverständige haben bei der Erstellung von Gutachten insbesondere darauf zu achten, dass Anlass und Zweck des Gutachtens sowie die zu berücksichtigenden Informationen und Randbedingungen benannt werden und dass die Ergebnisse des Gutachtens schlüssig und nachprüfbar sowie für alle Betroffenen im Sinne des § 12 Bundes-Bodenschutzgesetz nachvollziehbar begründet werden.

§ 5 Anerkennungsverfahren 09

(1) Antragsteller und Antragstellerinnen haben das Sachgebiet, für das sie anerkannt werden wollen, entsprechend § 2

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