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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ergänzung und Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Änderung anderer Gesetze

Vom 4. Juli 2011
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 29.07.2011 S. 759)
Gl.-Nr.: 2129 - 16


Artikel 1
LBodSchG - Landesbodenschutzgesetz
Gesetz über den Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern

Gl.-Nr.: 2129 - 17

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes 1

Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759) wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt. Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund. "(3) Untere Bodenschutzbehörden sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, soweit nicht ausnahmsweise die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt benannt sind. Bei Flächen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist untere Bodenschutzbehörde das Bergamt Stralsund."

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Die sich aus § 12 Absatz 1 ergebenden Aufgaben werden auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift einer anderen Behörde vorbehalten werden. Die. Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, bestimmt die oberste Bodenschutzbehörde die sachlich und örtlich zuständige Bodenschutzbehörde."

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der bodenschützenden Regelungen des Umweltschadensgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnurigen zuständig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für

  1. die Freistellung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes,
  2. die Anordnung der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und von Altlasten und
  3. die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sanierung von und der notwendigen Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen für Altlasten."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

Artikel 3
Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2

Das Abfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
AbfAlG M-V - Abfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz für Mecklenburg-Vorpommern
"AbfWG Abfallwirtschaftsgesetz
Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern "

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5 und zu den §§ 22 bis 25 wie folgt gefasst:

"Teil 5 (weggefallen)

§ 22 (weggefallen)
§ 23 (weggefallen)
§ 24 (weggefallen)
§ 25 (weggefallen)".

3. Teil 5

Teil 5
Altlasten

§ 22 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

(1) Altablagerungen sind verlassene und stillgelegte Ablagerungsplätze, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (insbesondere Abfalldeponien) und frühere Abfallablagerungen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.

(2) Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen oder sonstige Flächen, in oder auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, insbesondere im Rahmen industrieller oder sonstiger gewerblicher Tätigkeit.

(3) Altlastenverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermuten ist, deren tatsächliches Vorliegen erst nach weiteren Untersuchungen bejaht oder verneint werden kann.

(4) Altlasten sind Belastungen der Umwelt, vor allem des Bodens und des Wassers durch Stoffe (Abfälle und sonstige umweltgefährdende Stoffe) im Bereich von Altablagerungen und Altstandorten, wenn aufgrund einer Gefährdungsabschätzung feststeht, daß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

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