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Regelwerk; Boden/Altlasten

AAVG - Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz
Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. November 2002
(GV. NRW. vom 10.12.2002 S. 571; 10.11.2003 S. 686; 03.05.2005 S. 488 05, 20.05.2008 S. 460 08; 21.03.2013 S.148 13; 15.11.2016 S. 934 16; 13.12.2018 S. 723 18; 01.02.2022 S. 122 22)
Gl.-Nr.: 74




Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Rechtsform und Sitz 03 05 08 13

(1) Der AAV Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Verband ist keine Gebietskörperschaft. Er dient dem Wohl der Allgemeinheit.

(2) Der Verband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Sinne von § 2 Beiträge und zweckgebundene Mittel seiner Mitglieder.

(3) Der Sitz des Verbandes ist Hattingen.

Zweiter Teil
Aufgaben, Maßnahmenpläne, Kostenträger, Geldleistungspflichten

§ 2 Aufgaben des Verbandes 08 13

(1) Aufgaben des Verbandes sind - unbeschadet der Verantwortlichkeit nach § 4 Bundes Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung und der bodenschutzrechtlichen Befugnisse der zuständigen Behörden:

  1. Sanierungsuntersuchung, -planung und Sanierung von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen nach den Vorschriften des BBodSchG einschließlich der im Zusammenhang damit auszuführenden Maßnahmen;
  2. Flächenrecycling, um Brachflächen und Altlastengrundstücke für eine neue Nutzung zu reaktivieren und damit den Flächenverbrauch naturnaher und landwirtschaftlich genutzter Flächen zu reduzieren;
  3. Entwicklung und Erprobung neuer Technologien und innovativer Verfahren zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 muss es sich um Gefahrenabwehrmaßnahmen handeln

  1. die von den zuständigen Behörden im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden, oder
  2. über deren Durchführung mit dem Sanierungspflichtigen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen ist, der den Anforderungen des § 55 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und wirtschaftlich ist, oder
  3. im Vorgriff auf eine spätere Feststellung des Sanierungspflichtigen nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG, oder
  4. zu deren Durchführung ein Sanierungspflichtigen nicht herangezogen werden kann oder finanziell nicht - oder nur teilweise - in der Lage ist, oder
  5. auf Grundstücken, bei denen eine Sanierungspflicht von Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht.

Einzubeziehen sind auch Grundstücke bei denen eine Sanierungspflicht von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind sowie von kommunalen Anstalten nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und von gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 27 und 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

(3) Bei Maßnahmen des Flächenrecyclings nach Absatz 1 Nummer 2 soll der AAV mit den Beteiligten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen, der insbesondere Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 5 enthält.

(4) Der Verband kann als integriertes Beratungs- und Kompetenzzentrum mit Schwerpunkten in den Bereichen Bodenschutz, Flächenrecycling sowie damit in Verbindung stehender Fragen der Wasser- und Entsorgungswirtschaft folgende zusätzliche Aufgaben wahrnehmen:

  1. Beratung und fachliche Unterstützung seiner Mitglieder
    1. bei der Feststellung des Ausgangszustandes hinsichtlich Boden- und Grundwasserbelastungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L. 334 vom 17.12.2010. S. 17) (IED) sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1);
    2. bei der Einführung und Anwendung neuer Techniken zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen, zur Förderung des Flächenrecyclings sowie des Gewässerschutzes;

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(Stand: 06.09.2023)

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