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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung abfall- und bodenschutzrechtlicher Rechtsverordnungen
- Sachsen -

Vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 19.07.2019 S. 573)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
SächsKrWBodSchZuVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten bei der Durchführung von Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzrechts

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG vom 16. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 22), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in der Überschrift sowie in Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 das Wort "Feststellung" durch das Wort "Anerkennung" und das Wort "festgestellt" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.

2. In § 2 wird Absatz 3 durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
(3) Das Feststellungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e VwVfG abgewickelt werden. "(3) Anerkannte Sachverständige müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Anerkennung aufrechterhalten. Sie müssen die Versicherung in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit prüfen.

(4) Das Anerkennungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden."

3. In § 3 wird in der Überschrift und in Absatz 4 Satz 1 das Wort "Feststellung" jeweils durch das Wort "Anerkennung" ersetzt und in Absatz 4 Satz 1 (Anm. d. Red: sinngemäß Satz 2) wird das Wort "festgestellt" durch das Wort "anerkannt" ersetzt.

4. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 5 Satz 2 werden die Wörter "Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung" jeweils durch die Wörter "Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Die Feststellung der Sachkunde, gerätetechnischen Ausstattung und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Sachverständige sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Antrag des Sachverständigen kann die Geltungsdauer der Feststellung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer um bis zu drei Jahre verlängert werden. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 1 und das Wort "außerdem" wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter "und 3 sowie die Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 Satz 1 sind" werden durch das Wort "ist" ersetzt.

d) Absatz 5 wird Absatz 3.

e) In der Überschrift sowie in Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird das Wort "Feststellung" jeweils durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

6. In § 7 wird in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 1 jeweils das Wort "Feststellung" durch das Wort "Anerkennung" ersetzt.

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Errichtung oder Änderung der Hauptniederlassung oder die Änderung des Hauptwohnsitzes des Sachverständigen,
  2. die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis,
  3. die erstellten Gutachten in einem kalenderjährlich zusammengefassten Journal,

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