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Regelwerk

Landesverordnung zur Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Juni 2010
(GVBl. Nr. 13 vom 30.06.2010 S. 488; 05.04.2012 S. 443 12)
Gl.-Nr.: B 7847-27-1


Aufgrund des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, ber. 1767), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418), und des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung - DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen

Die Einteilung der erosionsgefährdeten Ackerflächen erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Zuständigkeiten

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens zur Einteilung der Ackerflächen und zuständige Behörde im Sinne von § 2 Abs. 6 der DirektZahlVerpflV ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.

§ 3 Bekanntgabe der erosionsgefährdeten Ackerflächen

Die erosionsgefährdeten Ackerflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebes werden den Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern feldblockbezogen jährlich spätestens zum 31. März auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (www.feldblockfinder.schleswigholstein.de) bekannt gegeben. Die Informationen über erosionsgefährdete Ackerflächen können auch im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

§ 4 Abweichende Anforderungen

(1)- Das Pflügen auf Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse CCwind zugehören, ist abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 2 DirektZahlVerpflV als Herbstfurche oder als Frühjahrsfurche ab dem 1. März bei einer unmittelbar folgenden Aussaat auch für Reihenkulturen zulässig, wenn besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), vorliegen und anderweitige Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber der betroffenen Ackerfläche durch eine auf einen bestimmten Verpflichtungszeitraum befristete Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein als amtlicher Pflanzenschutzdienst nachzuweisen. Die Stellungnahme ist durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber einzuholen.

(2) Ergänzend zu § 2 Abs. 4 Satz 3 DirektZahlVerpflV gilt für Ackerflächen in Gebieten, die der Erosionsgefährdungsklasse CCWind zugehören, das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen auch dann nicht, wenn bei dem Anbau von Gemüse oder Kartoffeln unmittelbar nach dem Pflügen der Anbau unter Folie oder Vlies erfolgt.

§ 5 Ermächtigung

Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs.1 und 7 DirektZahlVerpflV wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Methodik zur Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind  Anlage 12
(zu § 1)

Das Flächenreferenzsystem zur Einteilung der Wasser- und Winderosionsgefährdung ist der Feldblock des landwirtschaftlichen Flächenidentifikationssystems. Mit Hilfe rasterbezogener, digitaler Daten wird die potenzielle Erosionsgefährdung der Feldblockfläche auf Grundlage von DIN 19708 und DIN 19706 ermittelt. Die Ergebnisse werden nach Anlage 1 und 2 der DirektZahlVerpflV klassifiziert und den Erosionsgefährdungsklassen im Rahmen von Cross Compliarice zugewiesen.

1 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser 12

Feldblöcke werden in die Wassererosionsgefährdungsklassen CCWasser1 oder CCWasser2 eingestuft, wenn die durchschnittliche Hangneigung ihrer Rasterzellen im 10 Meter-Raster größer als 3 % ist und zusätzlich der arithmetische Mittelwert des Produktes aus Bodenerodierbarkeitsfaktor K und Hangneigungsfaktor S ihrer Rasterzellen die Schwellenwerte nach Anlage 1 Spalte 3 der DirektZahlVerpflV erreicht oder überschreitet.

K wird für jede Rasterzelle aus Angaben zur Bodenart des Oberbodens nach Tabelle 4 der DIN 19708 bestimmt. Die Bodenart des Oberbodens wird aus den Daten der Bodenschätzung abgeleitet und ergänzend aus Daten der amtlichen bodenkundlichen Landesaufnahme entnommen. Der Wert für. S ergibt sich für jede Rasterzelle aus der Hangneigung, die aus dem Digitalen Geländemodell des Amtlichen topographischen Informationssystems im 10 Meter-Raster, Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein ermittelt wird.

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