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Regelwerk

Förderrichtlinie "Altlasten"
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für die Förderung von Maßnahmen zur Altlastenbehandlung im Freistaat Thüringen

- Thüringen -

(StAnz. Nr. 41 vom 14.10.2002 S. 2499)



1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO), der hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften sowie der §§ 48, 49 und 49 a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) und des Haushaltsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich der Altlastenbearbeitung.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Maßnahmen der

2.1.1 Erkundung, Untersuchung und Gefährdungsabschätzung,

2.1.2 Sanierungsuntersuchung und -planung,

2.1.3 Sanierung und

2.1.4 Überwachung und Eigenkontrolle von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502).

2.2 Nicht förderfähig sind:

2.2.1 Maßnahmen an Verdachtsflächen i. S. d. § 2 Abs. 4 BBodSchG,

2.2.2 das Befördern, Lagern, Behandeln und Aufsuchen und Bergen von Kampfmitteln, Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes sowie die Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation im Lagerungsbereich solcher Stoffe,

2.2.3 Maßnahmen an Flächen, die aus dem Sondervermögen "WGT-Liegenschaften Thüringen" von der LEG erworben wurden,

2.2.4 Maßnahmen, die auf der Grundlage einer erteilten Freistellung nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649) i. d. F. des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) vom 22.03.1991 (GBl. I S. 766) finanziert werden,

2.2.5 Maßnahmen der Sanierung und Rekultivierung von Deponien, die nach dem 01.07.1990 geschlossen worden sind. Ausgenommen sind Fälle, bei denen keine abfallrechtliche Anordnung nach § 36 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ( KrW/AbfG) erlassen werden kann.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können gewährt werden an:

3.1 Thüringer Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, kreisfreie Städte und kommunale Zweckverbände,

3.2 sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Bundes sowie juristische Personen des privaten Rechts mit Ausnahme noch nicht privatisierter Treuhandunternehmen,

3.3 natürliche Personen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung sind die ökologische Notwendigkeit und Dringlichkeit des Vorhabens, der Grad des Landesinteresses sowie die wirtschaftliche Situation des Antragstellers maßgebend.

4.2 Maßnahmen können erst gefördert werden, wenn die Finanzierung für die Gesamtmaßnahme gesichert ist. Bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, können auch einzelne, technisch zweckmäßige Abschnitte gebildet werden. Sie können im Zuwendungsverfahren als selbstständige Vorhaben beantragt werden.

4.3 Mit der Durchführung des Vorhabens darf noch nicht begonnen worden sein.

Als Vorhabensbeginn ist der Abschluss eines dem Projekt zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Genehmigungsverfahren, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes und bei Sanierungsmaßnahmen Planungen bis zur Phase IV der HOAI gelten nicht als Vorhabensbeginn.

4.4 Die Maßnahme ist förderfähig, wenn

4.4.1 Sanierungsmaßnahmen (Ziffer 2.1.3) sind förderfähig, wenn zusätzlich zu Ziffer 4.4

4.4.2 Maßnahmen der Überwachung und Eigenkontrolle (Ziffer 2.1.4

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