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Regelwerk, Energienutzung

Begründung zur Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Vom 14. November 2014
(BAnz AT vom 14.11.2014 B1)



Siehe Fn. *

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Seit Inkrafttreten der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ( SpaEfV) am 6. August 2013 wurden in Abstimmung mit den zuständigen Stellen, insbesondere der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) sowie relevanten Konformitätsbewertungsstellen, konkretisierende und klarstellende Vorgaben sowie Verfahrenserleichterungen zur Anwendung der Vorgaben über die Nachweisführung bei der Einführung und dem Betrieb von Energiemanagementsystemen und Umweltmanagementsystemen oder - im Fall von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) - von alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz auf untergesetzlicher Ebene erarbeitet. Diese Festlegungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in die SpaEfV aufgenommen werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der Änderung der Verordnung wird zunächst eine Reihe von Begriffen definiert, um eine kohärente Anwendung der Vorgaben in der SpaEfV zu gewährleisten und zur Rechtsklarheit beizutragen. Weitere Änderungen betreffen

Durch die Aufnahme einer Regelung, nach der die Nachweisführung immer für das jeweilige Antragsjahr erfolgt, wird weiterhin klargestellt, dass im Rahmen der Einführung oder des Betriebs eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems und eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz ein Wechsel zwischen den Systemen grundsätzlich möglich ist. Des Weiteren wird eine Regelung aufgenommen, nach der bei der Nachweisführung über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz im Regelverfahren Unternehmensteile oder Standorte mit einem unwesentlichen Anteil am Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens ausgenommen werden können. Bei der Zuordnung des ermittelten Energieverbrauchs, die im Rahmen der Erfassung und Analyse Energie verbrauchender Anlagen und Geräte erforderlich ist, muss die Zuordnung aber für mindestens 90 Prozent des vollständig ermittelten Gesamtenergieverbrauchs erfolgen. Große Unternehmen, die ein Energiemanagementsystem einführen und betreiben, können entsprechend den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, den Organisationsbereich der Zertifizierung selbst festlegen. Damit besteht systemimmanent nach der DIN EN ISO 50001 in Verbindung mit den allgemeinen Zertifizierungsregeln die Möglichkeit, Standorte und Unternehmensteile von der Nachweisführung über die Zuordnung der Energieverbräuche zu den verbrauchenden Anlagen und Geräten auszunehmen.

III. Alternativen

Alternativen bestehen nicht.

IV. Ermächtigungsgrundlage

Durch § 66b Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes sowie § 12 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit per Rechtsverordnung die vollziehenden Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3, 4 und 7 des Stromsteuergesetzes zu erlassen. § 66b Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes und § 12 Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes stellen zudem klar, dass diese Ermächtigungsregelungen insbesondere Vorgaben für die Nachweisführung durch die berechtigten Stellen umfassen.

V. Gesetzesfolgen

  1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
    Möglichkeiten der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung wurden geprüft und die Vereinfachungen wurden - soweit dies möglich war (z.B. durch die Gestaltung von Begriffsbestimmungen) - umgesetzt.
  2. Nachhaltigkeitsaspekte
    Bei der Erarbeitung der Verordnung wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt.
  3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
    Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen sind nicht zu erwarten.
  4. Erfüllungsaufwand
    Bürgerinnen und Bürger sind durch die Regelungen der Verordnung nicht betroffen, so dass insoweit kein Erfüllungsaufwand entsteht.

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