Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Energienutzung

BAGebV - Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage

Vom 5. März 2013
(BGBl. I Nr. 13 vom 18.03.2013 S. 448; 01.08.2014 S. 1318 14; 17.12.2018 S. 2500 18; 21.12.2020 S. 3138 20; 21.09.2021 S. 4317aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-22-11



Zur Nachfolgeregelung BAFABGebV

Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebühren und Auslagen 14

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den § § 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.

§ 2 Zurücknahme von Anträgen 14  18

Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 3 Ablehnung von Anträgen 14   18

Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Für den Fall, dass der Antrag wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen oder Angaben abgelehnt wird, beträgt die Gebühr 50 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach Nummer 1 oder Nummer 2 der Anlage. Satz 1 ist bei Anträgen auf Umschreibung oder Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach Nummer 4 der Anlage entsprechend anzuwenden.

§ 4 Anwendungsbestimmung 14  18

(1) Gebühren nach dieser Verordnung und ihrer Anlage werden erhoben, wenn ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem 1. Oktober 2018 gestellt worden ist.

(2) Für die Erhebung von Gebühren ist diese Verordnung in der am 19. Dezember 2018 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zu erhebende Gebühr insgesamt den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreitet, wenn

  1. der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage vor dem 2. Oktober 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt worden ist und
  2. entweder
    1. bislang aufgrund dieses Antrags kein Gebührenbescheid bekannt gegeben wurde oder
    2. der aufgrund dieses Antrags bekannt gegebene Gebührenbescheid bis zum 20. Dezember 2018 noch nicht unanfechtbar geworden ist

.

Gebührenverzeichnis Anlage 14   18 20
(zu § 1 Absatz 2 Satz 2 )


Gebührentatbestand Gebührensatz
1 Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmensteile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle 1.640 Euro
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellen zusätzlich 340 Euro
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthält zusätzlich 340 Euro
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergeht zusätzlich 170 Euro
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergeht zusätzlich 820 Euro
1.6 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht zusätzlich 340 Euro
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich 1.230 Euro
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt zusätzlich 820 Euro
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt zusätzlich 510 Euro
2 Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbständige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG 2021
2.1 Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle 1.300 Euro
2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich 170 Euro
2.3 Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) zusätzlich 340 Euro
2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) zusätzlich 340 Euro
2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich 1.230 Euro
2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt zusätzlich 820 Euro
2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt zusätzlich 410 Euro
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt zusätzlich 510 Euro
3 Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021
3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1.160 Euro
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 zusätzlich 510 Euro
3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021 zusätzlich 510 Euro
3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich 1.230 Euro
4 Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021
4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1.160 Euro
4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 zusätzlich 510 Euro
4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 zusätzlich 510 Euro
4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde zusätzlich 1.230 Euro
5 Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b EEG 2021
5.1 Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage 700 Euro
5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021 zusätzlich 300 Euro
6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro
6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver- braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- stunde des Unternehmens zusätzlich zu den Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh, je antragstellendem Unternehmen höchstens jedoch 100.000 Euro
6.3 für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme- stelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 2.1 bis 2.3
70 Euro je GWh, je antragstellender Schienenbahn höchstens jedoch 100.000 Euro
6.4 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde zusätzlich zu den Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh, je antragstellendem Verkehrsunternehmen, höchstens jedoch 100.000 Euro
7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird 170 Euro
7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1.230 Euro


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.10.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion