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Regelwerk, Energiewirtschaft

Merkblatt für Energieaudits - Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8ff. EDL-G

Stand 01.03.2024
(Quelle http://www.bafa.de/)



Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
ABl Amtsblatt
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
DIN Deutsches Institut für Normung
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EN Europäische Norm
EnEV Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden ( Energieeinsparverordnung - EnEV)
EMAS Eco-Management and Audit Scheme
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des
ISO International Organization for Standardization
i. V. m. in Verbindung mit
KMU Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 06. Mai 2003
lfd. laufende
n. F. neue Fassung
Nr. Nummer

1. Allgemeines

1.1 Hintergrund

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und Deutschland wichtige Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart. Die Grundlage zur Erreichung dieser Ziele wurde für die EU in der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012 verankert. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (Nicht-KMU) sind, ein Energieaudit durchführen.

Die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht erfolgte durch die Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen ( EDL-G) 1 . Am 22.05.2015 traten die Änderungen des EDL-G in Kraft. Nach vierjährigem Bestand des Gesetzes wurde es einer kritischen Durchsicht unterzogen. Sowohl das Verfahren selber als auch die Administrierung des Verfahrens wurden am 17.02.2019 in einer Novelle des EDL-G 2 angepasst. Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes ( EnEfG) am 18.11.2023 gelten die novellierten Regelung des EDL-G 3.

Unternehmen sowie Personen, die Energieaudits durchführen soll die Anwendung des Gesetzes mit diesem Merkblatt erleichtert werden. Bitte beachten Sie auch den zur Vertiefung der Thematik auf der Internetseite des BAFa veröffentlichten Leitfaden zur Erstellung von Energieauditberichten. Er soll den Unternehmen Informationen und den Energieauditoren Hilfestellung bei der Berichterstellung und bei Auslegungsfragen geben. Weder Merkblatt noch Leitfaden entbinden die Unternehmen von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Eine abschließende oder verbindliche Klärung aller bei der Gesetzesanwendung auftretenden Fragen ist nicht die Zielsetzung dieser Informationsquellen.

1.2 Kerninhalte § 7, §§ 8 - 8d EDL-G

Das EDL-G setzt in den §§ 8-8d die Vorgaben der EU um, wonach alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) sind, ein Energieaudit durchzuführen und gerechnet vom Zeitpunkt der Fertigstellung des ersten Energieaudits mindestens alle vier Jahre ein weiteres Energieaudit durchführen müssen.

§ 8c EDL-G schreibt nunmehr vor, dass verpflichtete Unternehmen den Nachweis über das durchgeführte Energieaudit in Form von Daten zum Energieaudit proaktiv auf elektronischem Wege zu übermitteln haben. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) obliegt die Aufgabe, Stichprobenkontrollen zur Prüfung der Energieaudits durchzuführen. Werden Unternehmen mit KMU-Status zum Nachweis aufgefordert, so haben diese eine Selbsterklärung abzugeben, dass sie nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits betroffen sind.

Wer entgegen seiner Verpflichtung ein Energieaudit durchzuführen, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder seiner Meldepflicht nicht vollumfänglich nachkommt, kann verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen. Zu einem Bußgeld kann ferner verpflichtet werden, wer wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein.

Gemäß § 7 Absatz 3 EDL-G führt das BAFa eine öffentliche Liste (Energieauditorenliste), in der Personen aufgeführt sind, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, Energieaudits nach § 8

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(Stand: 18.03.2024)

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