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Regelwerk; Energienutzung

Merkblatt für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 - 10 und 19 des EnEfG

Version 1.2 Stand 01.03.2024
(Quelle http://www.bafa.de/)



Wichtiger Hinweis zur jeweils geltenden Fassung

Hinweis: Dieses Merkblatt wird regelmäßig überarbeitet und ist jeweils nur in seiner aktuellen Fassung gültig. Regelungen und Anforderungen vorangegangener Versionen haben, sobald eine überarbeitete Version des Merkblatts veröffentlicht wird, keine Gültigkeit mehr.

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
a. F. alte Fassung
ABl Amtsblatt
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
DIN Deutsches Institut für Normung
EDL-G Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EN Europäische Norm
EnEfG Energieeffizienzgesetz
EMS Energiemanagementsystem
EMAS Eco-Management and Audit Scheme
GWh Gigawattstunden
i. d. R. in der Regel
i. S. d. im Sinne des
ISO International Organization for Standardization
i. V. m. in Verbindung mit
KMU Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
lfd. laufende
n. F. neue Fassung
Nr. Nummer
UMS Umweltmanagementsystem

1. Allgemeines

1.1 Hintergrund

Zur Erreichung der europäischen Energie- und Klimaschutzziele haben die EU und ihre Mitgliedstaaten wichtige Energieeffizienzmaßnahmen vereinbart. Die Grundlage zur Erreichung dieser Ziele wurde für die EU in der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023 verankert.

Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes ( EnEfG) am 18. November 2023 wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetz ( EDL-G) für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie (EMS)- oder Umweltmanagementsystemen (UMS) für Unternehmen (unabhängig vom KMU-Status), die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr (a) in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen, eingeführt. Darüber hinaus besteht ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh pro Jahr, die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für wirtschaftlich durchführbare Endenergieeinsparmaßnahmen.

Unternehmen sowie berechtigte Personen, die ein EMS- oder UMS einrichten, soll die Anwendung des Gesetzes mit diesem Merkblatt erleichtert werden. Bitte beachten Sie auch die zur Vertiefung der Thematik auf der Internetseite des BAFa veröffentlichten Merkblätter. Das Merkblatt entbindet die Unternehmen nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung, ob sie in den Anwendungsbereich der Gesetze fallen. Eine abschließende oder verbindliche Klärung aller bei der Gesetzesanwendung auftretenden Fragen ist nicht die Zielsetzung dieser Informationsquellen.

1.2 Kerninhalte §§ 8-10 EnEfG

Die §§ 8-10 EnEfG dienen der Umsetzung des Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie in der Fassung vom 13. September 2023 und erweitern damit die geltende Energieauditpflicht gemäß § 8 EDL-G.

Nach § 8 EnEfG werden Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh pro Jahr verpflichtet, ein EMS oder UMS einzurichten. Neben der Einrichtung der benannten Managementsysteme werden in Absatz 4 weitere Anforderungen an diese geregelt, u. a. sind identifizierte Potentiale zur Abwärmenutzung zu untersuchen und wirtschaftlich zu bewerten.

Gemäß § 9 EnEfG sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr dazu verpflichtet, Umsetzungspläne für wirtschaftlich umsetzbare Endenergieeinsparmaßnahmen, welche im Rahmen von Energieaudits nach der DIN 16247-1 gemäß § 8 EDL-G, von EMS nach der DIN EN ISO 50.001 oder im Rahmen von UMS nach EMAS gemäß § 8 EnEfG oder § 8 Abs. 3 EDL-G identifiziert und als wirtschaftlich bewertet wurden, zu erstellen und zu veröffentlichen. Diese Pläne müssen von unabhängigen Dritten vor ihrer Veröffentlichung überprüft und durch diese bestätigt werden. Diese Vorschrift stellt sicher, dass innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss eines Energieaudits bzw. zur Re- oder Zertifizierung eines EMS sowie zur Eintragung oder Verlängerung eines UMS Umsetzungspläne für die relevanten Endenergieeinsparmaßnahmen offiziell veröffentlicht werden müssen.

Mit § 10 EnEfG wird die Stichprobenkontrolle des BAFa zur Überprüfung der Einrichtung und des Betriebes von EMS und UMS sowie der Überprüfung der Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen erweitert. Entgegen den Bußgeldvorschriften des EDL-G können nach § 19

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(Stand: 05.03.2024)

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