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Regelwerk, Energie

Bekanntmachung der Degressions- und Vergütungssätze nach den §§ 32 und 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab Juli 2012

Vom 22. Mai 2012
(eBAnz. AT vom 31.05.2012 B8)


Die Bundesnetzagentur gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemäß § 20a Absatz 3 des derzeit geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, bekannt:

Zum 1. Juli 2012 beträgt der Degressionssatz für Strom aus solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33 EEG) 15 Prozent.

Ab dem 1. Juli 2012 gelten damit die folgenden Vergütungssätze - allerdings nur dann, wenn die am 29. März 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des EEG zwischenzeitlich nicht in Kraft tritt.

Der Deutsche Bundestag hat am 29. März 2012 das "Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien" verabschiedet, das auch Änderungen des EEG vorsieht. Der Bundesrat hat am 11. Mai 2012 über das Gesetz beraten und beschlossen den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Gesetz kann daher erst in Kraft treten, wenn das Vermittlungsverfahren abgeschlossen ist.

Das Änderungsgesetz sieht unter anderem vor, dass für Strom aus solarer Strahlungsenergie neue, niedrigere Vergütungssätze bereits ab dem 1. April 2012 gelten. Teilweise sind Übergangsregelungen zu beachten. Es werden neue Regelungen zur monatlichen Degression, zur Marktintegration für Strom aus solarer Strahlungsenergie und für eine Größenbegrenzung bei Freiflächenanlagen eingeführt.

Es handelt sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz. Der Bundesrat hat aber die Möglichkeit, gegen nicht zustimmungspflichtige Gesetze Einspruch einzulegen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor der Vermittlungsausschuss angerufen worden ist, ein Vermittlungsverfahren stattgefunden hat und dieses ohne Ergebnis geblieben ist. Der Einspruch des Bundesrates kann wiederum vom Deutschen Bundestag zurückgewiesen werden.

Ob das nun anstehende Vermittlungsverfahren zu einer Änderung des Gesetzesbeschlusses vom 29. März 2012 führen wird, bleibt abzuwarten. Sollte das Vermittlungsverfahren mit einem Änderungsvorschlag beendet werden, wird dieses Vermittlungsergebnis dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag zur Annahme vorgelegt. Die Änderungen des EEG können auch in diesem Fall rückwirkend zum 1. April oder, wenn das der Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses vorsieht, zu einem anderen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2012 in Kraft treten. Sollte das Vermittlungsverfahren ohne Änderungsvorschlag beendet und ein Einspruch des Bundesrates durch den Deutschen Bundestag zurückgewiesen werden, dann tritt das Gesetz in der Fassung in Kraft, wie es der Bundestag am 29. März 2012 beschlossen hat. In diesem Fall würden die darin vorgesehenen Vergütungsabsenkungen und anderweitigen Regelungen rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft treten.

Vergütungssätze ab dem 1. Juli 2012:

Vergütung der Anlage nach ... Vergütungssatz ab dem 1. Juli 2012
§ 32 Absatz 1 EEG 15,25 Cent pro Kilowattstunde
§ 32 Absatz 2 EEG 15,95 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG 20,76 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG 19,75 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG 18,68 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG 15,58 Cent pro Kilowattstunde

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Vergütungssätze für Anlagen nach § 33 Absatz 2 EEG (Eigenverbrauch) entsprechend des Wortlauts von § 33 Absatz 2 EEG in direkter Abhängigkeit zu den Vergütungssätzen nach § 33 Absatz 1 EEG stehen.

Erläuterung:

Die Ermittlung des Degressionssatzes und der Vergütungssätze ist nach den Vorgaben in § 20a Absatz 5 EEG erfolgt.

Danach verringern sich die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 EEG gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des Folgejahres in Betrieb genommen werden, wenn die installierte Leistung der nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert und durch den Wert 7 geteilt

Eine Degression von 15 Prozent wird erreicht, wenn der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2012 Anlagen gemeldet wurden, die eine Leistung von mehr als 4.375 MW aufweisen (4.375 MW multipliziert mit dem Faktor 12 und durch den Wert 7 geteilt = 7.500 MW).

Der Bundesnetzagentur wurde in diesem Zeitraum eine Leistung von deutlich mehr als 4.375 MW gemeldet.

ENDE

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