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Regelwerk

EnVKG - Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen
*

Vom 30. Januar 2002
(BGBl. I vom 06.02.2002 S. 570; 25.11.2003 S. 2304; 31.10.2006 S. 2407 06; 10.05.2012 S. 1070aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Verbrauchskennzeichnung und Verbrauchshöchstwerte 06

(1) Zur Verminderung des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen, von CO2-Emissionen sowie zur damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtung des Verbrauchers kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. bestimmen, dass bei Geräten und Bestandteilen von Geräten (nachfolgend Geräte genannt) sowie bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie von CO2-Emissionen und zusätzliche Angaben zu machen sind (Verbrauchskennzeichnung),
  2. zulässige Höchstwerte für den Energieverbrauch von Geräten festlegen (Verbrauchshöchstwerte). Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung bei Kraftfahrzeugen und über Verbrauchshöchstwerte dürfen nur zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erlassen werden.

(2) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskennzeichnung ergehen:

  1. bei Geräten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
  2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können insbesondere regeln

  1. die Arten der betroffenen Geräte und Kraftfahrzeuge,
  2. bei Geräten
    1. Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung sowie sonstiger Nachweise,
    2. Höchstwerte für den Energieverbrauch,
  3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung wie
    1. Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am oder in der Nähe des Kraftfahrzeugs am Angebots- oder Verkaufsort,
    2. Zusammenstellung von Angaben über verschiedene Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen durch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirmanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,
    3. Zusammenstellung von Angaben über am Markt angebotene Fahrzeuge in regelmäßigen Abständen sowie deren Veröffentlichung und Verteilung,
    4. Angaben in der Werbung,
  4. die anzuwendenden Messnormen und -verfahren,
  5. Bestimmung und Befugnisse zuständiger Stellen und Behörden,
  6. sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Geräten.

§ 2 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632), zuletzt geändert durch Artikel 163 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.

_____________
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. EG Nr. L 297 S. 16), der Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechende Kombinationen (ABl. EG Nr. L 236 S. 36), der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2 Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. EG Nr. L 12 S. 16) sowie der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen (ABl. EG Nr. L 279 S. 33).

ENDE

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