Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Merkblatt für die Aufgaben der Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung
- Berlin -

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Stand 16.03.2012


I. Allgemeine Hinweise zum 4-Augen-Prinzip nach der EnEV-Durchführungs-Verordnung Berlin ( EnEV-DV Bln)

Allgemeine Hinweise

Das Erfordernis zur Überprüfung von Nachweisen über die Einhaltung der EnEV(EnEV-Nachweise) und von Energieausweisen ergibt sich aus der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin ( EnEV-DV Bln) 1:

Bei allen Neubauten - Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten, Nichtwohngebäuden - und bei Änderungen von Bestandsgebäuden, für die nach der Energieeinsparverordnung ( EnEV) wahlweise oder pflichtgemäß eine gesamtgebäudebezogene Energiebilanzierung durchgeführt wird, muss der Bauherr (BH) nach § 1 EnEV-DV Bln

durch eine/n Prüfsachverständige/n für energetische Gebäudeplanung (im folgenden Text als PSVeGP bezeichnet) stichpunktartig auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen lassen (s. a. Hinweise zur EnEV-Durchführungsverordnung).

Allgemeine Grundsätze für die Überprüfung

  1. Die Plausibilitätskontrolle der PSVeGP beschränkt sich auf die Einhaltung der Anforderungen der EnEV. Die Überprüfung darüber hinaus gehender Anforderungen z.B. der Unterschreitungsquoten öffentlicher Bauherren zur Erfüllung einer Vorbildfunktion oder für die Erfüllung von Fördervoraussetzungen ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch PSVeGP im Sinne der EnEV-DV Bln.
  2. PSVeGP müssen ihre Aufgaben persönlich, unparteiisch, unabhängig und weisungsfrei erfüllen. Sie dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend tätig werden.
  3. Die Überprüfung der EnEV-Nachweise, der Bauausführung und der Energieausweise erfolgt unabhängig von bauordnungsrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren gegenüber dem und im Auftrag des verantwortlichen Bauherren. Andere baurechtliche oder nach anderen Vorschriften geforderte Überprüfungen bleiben unberührt.
  4. Der PSVeGP überprüft die EnEV-Nachweise und die Energieausweise stichpunktartig auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Bauausführung in Stichproben. Aufwand, Umfang und Dichte der Überprüfungen hängen wesentlich ab von dem Gebäudetyp, der Komplexität des Vorhabens und der Einzelmaßnahmen, dem verwendeten Berechnungsverfahren sowie der Qualität und der Nachvollziehbarkeit der zu Grunde liegenden Unterlagen und Dokumente.
  5. Art und Umfang der zur Prüfung einzureichenden Unterlagen sind vom PSVeGP vorhabenspezifisch rechtzeitig in der Planungsphase bzw. vor jeder Prüfphase festzulegen.
  6. Der Bauherr bzw. der Betreiber sind dafür verantwortlich, dem PSVeGP alle für die Überprüfungen erforderlichen Zeichnungen, Unterlagen, Kontakt- und sonstige Daten rechtzeitig bereit stellen.
  7. Im Rahmen seiner Überprüfung weist der PSVeGP auf offensichtliche Unstimmigkeiten, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten hin:
    1. Hat ein PSVeGP Bedenken gegenüber der Vollständigkeit oder Prüffähigkeit von Unterlagen oder gegenüber der Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit von EnEV-Nachweisen, Bauausführungen oder Energieausweisen übermittelt der PSVeGP diese dem Bauherren bzw. dem Eigentümer unverzüglich.
    2. Der Bauherr ist dazu angehalten, die Bedenken des PSVeGP durch Ergänzungen von Unterlagen oder Angaben, Änderungen der Planung oder ggf. andere gleichwertige Lösungsvorschläge auszuräumen. Eventuelle Anpassungen der EnEV-Nachweise sind vom Bauherren eigenverantwortlich zu veranlassen.
    3. Kommt es bezüglich des EnEV-Nachweises zu keiner Einigung zwischen dem verantwortlichen Bauherren/ Eigentümer und dem PSVeGP, wird der Sachstand ebenfalls in einem Bericht dokumentiert und dem Bauherren übergeben. Der PSVeGP informiert darüber unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
  8. Für die Bestätigungen der Richtigkeit und Vollständigkeit der EnEV-Nachweise bzw. der Energieausweise sowie für die Abfassung der Überprüfungsberichte stehen im Formularservice auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Formulare bauaufsicht156, bauaufsicht157 und bauaufsicht158 zur Verfügung. Der Bauaufsichtsbehörde sind die Bestätigungen auf Verlangen vorzulegen. Alle Überprüfungsschritte sind in den Formularen bzw. Ergänzungen zu den Formularen vom PSVeGP nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Bestätigungen für die Beantragung von Ausnahmen und Befreiungen erfolgt formlos.

II. Ablauf einer Überprüfung

Phase I - Überprüfung der EnEV-Nachweise

Zeitpunkt: vor Baubeginn
  • Stichprobenartige Prüfung der vorgelegten energieeinsparrechtlichen Nachweisberechnung vor Baubeginn
  • Überprüfung von formellen, geometrischen, baulichen und anlagentechnischen Nachweisparametern in einem Umfang, wie er nach Ermessen des PSVeGP für die Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit im konkreten Einzelfall fachlich erforderlich und angemessen ist

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion