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Regelwerk

EnEV-DVO - EnEV-Durchführungsverordnung
Verordnung der Landesregierung und des Umweltministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 8. November 2016
(GBl. Nr. 21 vom 25.11.2016 S. 600, ber. 2017 S. 74; 11.02.2020 S. 37 20; 09.03.2022 S. 165aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archivdatei 2003, 2009

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 7 Absatz 1 a Satz 2, Absatz 2 und 4, § 7a Absatz 2 und § 7b Absatz 3 und 4 Satz 1 des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in der Fassung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2685), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, und § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585, 614) geändert worden ist,
  2. § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Die unteren Baurechtsbehörden nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) sind für die Durchführung der Energieeinsparverordnung ( EnEV) zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie unterliegen dabei der Fachaufsicht der Regierungspräsidien.

(2) Die den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften nach § 46 Absatz 2 Satz 1 LBO übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung.

(3) Zuständige Behörde nach § 26d Absatz 1 EnEV ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik (Kontrollstelle Land). Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach § 30 EnEV bleibt davon unberührt. Die Kontrollstelle Land kann die zuständige untere Baurechtsbehörde mit der Inaugenscheinnahme nach § 26d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EnEV beauftragen.

(4) Zuständige Behörde nach § 24 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 Satz 1 EnEV ist das Regierungspräsidium Tübingen, Landesstelle für Bautechnik. Sie kann verlangen, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 24 Absatz 2 EnEV und für eine Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV durch Gutachten nachweist.

(5) Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisung erteilen.

(6) Die Kontrollstelle Land ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG bei Ordnungswidrigkeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 bis 9 und Absatz 3 Nummer 1 und 3 EnEV; für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten nach § 27 EnEV und § 8 dieser Verordnung ist die zuständige Baurechtsbehörde Verwaltungsbehörde.

§ 2 Errichtung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden 20

(1) Für alle in den Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung fallendenden Gebäude sind im Auftrag des Bauherrn nach § 42 LBO die Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 3, 4, 8 oder 9 Absatz 5 EnEV von einem Entwurfsverfasser nach § 43 LBO zu erstellen. Für die Zuziehung von Sachkundigen durch den Entwurfsverfasser gilt § 43 Absatz 2 LBO entsprechend. Sachkundige sind Personen nach § 5 Nummer 1 bis 3. Bei energetisch relevanten baulichen oder anlagentechnischen Änderungen in der Bauausführung sind die Nachweise vom Entwurfsverfasser anzupassen. Der Bauherr hat sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes die Nachweise spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden. Die Nachweise sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren; er hat sie der zuständigen Baurechtsbehörde auf deren Verlangen unverzüglich vorzulegen. Der Entwurfsverfasser hat den Bauherrn in geeigneter Weise schriftlich oder elektronisch auf dessen Verpflichtungen nach Satz 5 und Absatz 2 sowie die Verpflichtungen des Eigentümers des Gebäudes nach Satz 6 und Absatz 3 hinzuweisen. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn dem Bauherrn ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird.

(2) Der Bauherr hat unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes von einem für das Gewerk qualifizierten Sachkundigen nach § 5 eine Erklärung ausgestellt wird, dass Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15 EnEV den dort genannten Mindestanforderungen entsprechen, und dass dem Eigentümer des Gebäudes diese Erklärung oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Wurden die Arbeiten von Unternehmen geschäftsmäßig ausgeführt, haben diese jeweils für die von ihnen durchgeführten Arbeiten die schriftliche Erklärung nach Satz 1 unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes abzugeben. Die Erklärungen sind vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat der zuständigen Baurechtsbehörde die Erklärung nach Satz 1 oder 2

  1. zu Klimaanlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV nach Fertigstellung des Gebäudes,
  2. für die übrigen raumlufttechnischen Anlagen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 EnEV auf deren Verlangen

unverzüglich vorzulegen. Die Sachkundigen und Unternehmen haben den Eigentümer des Gebäudes auf seine Verpflichtungen nach Satz 3 und 4 hinzuweisen. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn ein deutlicher Hinweis in der Erklärung nach Satz 1 oder 2 erfolgt oder wenn dem Eigentümer ein entsprechendes Merkblatt übergeben wird.

(3) Der Eigentümer des Gebäudes hat eine Kopie des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEV der zuständigen Baurechtsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. Zur Ausstellung eines Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1 EnEV sind nur Personen berechtigt, die die Anforderungen zur Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude nach § 21 EnEV erfüllen. Der Energieausweis ist vom Eigentümer des Gebäudes mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(4) Die Pflichten des Bauherrn nach Absatz 1 und 2 bestehen auch, wenn dieser zugleich Eigentümer des Gebäudes ist.

§ 3 Schriftform, elektronische Form

Nachweise und Erklärungen nach § 2 bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form nach § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist zulässig, sofern eine Behörde Empfängerin ist. Das Umweltministerium kann auf seiner Internetseite Muster für die Nachweise und Erklärungen zur Verfügung stellen.

§ 4 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen

(1) Die Kontrollstelle Land kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § § 26d und 26e EnEV fachkundige Personen hinzuziehen; fachkundige Personen sind insbesondere Sachkundige nach § 5.

(2) Hat die Kontrolle ergeben, dass ein Inspektionsbericht oder ein Energieausweis

  1. die Anforderungen nach § § 12 oder 17 bis 20 EnEV nicht erfüllt oder
  2. von einer Person ausgestellt wurde, die nicht die Voraussetzungen für die Durchführung einer Inspektion einer Klimaanlage nach § 12 Absatz 5 EnEV oder für die Ausstellung eines Energieausweises nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder nach § 21 EnEV erfüllt,

teilt die Kontrollstelle Land dies der ausstellenden Person mit. Sie kann von der ausstellenden Person Angaben zum Eigentümer des Gebäudes und zu dessen Adresse sowie Angaben zur Adresse des Gebäudes verlangen. Die Kontrollstelle Land teilt das Ergebnis der Kontrolle dem Eigentümer des Gebäudes und der zuständigen Baurechtsbehörde mit. Ergeben sich bei der Kontrolle Anhaltspunkte, dass ein Entwurfsverfasser, Bauherr, Eigentümer eines Gebäudes oder eine fachkundige Person gegen eine Vorschrift dieser Verordnung oder der Energieeinsparverordnung, die nicht von der Kontrollstelle Land vollzogen wird, verstoßen hat, übermittelt die Kontrollstelle Land der zuständigen Baurechtsbehörde die für eine Überprüfung dieses Sachverhalts erforderlichen Daten. Für die nach Satz 4 übermittelten Daten gilt § 26d Absatz 7 Satz 2 und 3 EnEV entsprechend.

(3) Die Kontrollstelle Land hat die Daten nach § 26e EnEV zu speichern und dem Umweltministerium zum 31. Januar 2017, danach alle drei Jahre, eine mit ihm abgestimmte Auswertung der Daten mindestens zu den Merkmalen nach § 26e Absatz 2 und 3 EnEV sowie einen Bericht über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen vorzulegen.

§ 5 Sachkundige

Sachkundige im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die nach § 12 Absatz 5 EnEV zur energetischen Inspektion Berechtigten,
  2. die für die jeweilige Gebäudeart nach § 21 EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten, auch für die Errichtung, Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden,
    1. Architektinnen und Architekten sowie Innenarchitektinnen und Innenarchitekten nach § 2 Absatz 1 des Architektengesetzes und
    2. Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 und 3 des Ingenieurgesetzes (IngG)
      mit mindestens drei Jahre zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) für die jeweilige Gebäudeart sowie
    3. Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 und 3 IngG mit mindestens drei Jahre zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung für die jeweilige Gebäudeart.
      Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gleichwertig ausgebildet worden sind und dies durch Ausbildungsnachweise belegen können, sind den in Buchstabe a) bis c) genannten Personen gleichgestellt.
  3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben, hinsichtlich der Gewerke, auf die sich ihre Sachkunde erstreckt.

§ 6 Kontrolle der Berichte, Erklärungen und Nachweise

Die zuständige Baurechtsbehörde kann prüfen, ob die Ausführung von Bau- und Installationsmaßnahmen den Nachweisen und Erklärungen nach § 2 sowie den Unternehmererklärungen nach § 26a Absatz 1 EnEV entspricht. Zu diesem Zweck kann sie den Bauherrn und den Eigentümer zur Erteilung der notwendigen Auskünfte und Vorlage der notwendigen Unterlagen verpflichten. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für die Kontrolle von Energieausweisen nach § 16 EnEV und Inspektionsberichten nach § 12 Absatz 6 EnEV, soweit nicht die Kontrollstelle Land zuständig ist.

§ 7 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften

§ § 1, 2 Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 1, § 6 gelten nicht für Gebäude des Bundes, des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Kirche, soweit nach § 70 LBO die Zustimmung an die Stelle der Baugenehmigung tritt.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entspricht.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 6 Halbsatz 2 die Nachweise nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 4 der Baurechtsbehörde auf deren Verlangen nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
  2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 die Erklärung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 der Baurechtsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
  3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 die Erklärung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 der Baurechtsbehörde auf deren Verlangen nicht oder nicht unverzüglich vorlegt,
  4. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Kopie des Energieausweises nicht oder nicht unverzüglich der Baurechtsbehörde vorlegt.

§ 9 Übergangsvorschriften

(1) § 2 ist nicht anzuwenden, wenn für das Vorhaben vor Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder das Vorhaben der Gemeinde zur Kenntnis gegeben wurde. Auf verfahrensfreie Bauvorhaben ist § 2 anzuwenden, wenn mit der Ausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist die EnEV-Durchführungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GBl. S. 669) weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 3 findet auf Verlangen des Bauherrn diese Verordnung Anwendung, wenn über den Bauantrag noch nicht bestandskräftig entschieden ist oder im Kenntnisgabeverfahren mit der Ausführung noch nicht begonnen werden darf.

(2) Die Zuständigkeit für Anträge auf Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 24 Absatz 2 und § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, richtet sich nach der EnEV-Durchführungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GBl. S. 669).

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die EnEV-Durchführungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (GBl. S. 669) außer Kraft.

ENDE

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