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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 21. November 2022
(GBl. Nr. 38 vom 02.12.2022 S. 610)



Aufgrund von § 8e Nummer 1 Buchstaben b und e bis g sowie Nummer 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg vom 23. Juli 2013 (GBl. S. 229), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Oktober 2021 (GBl. S. 837) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium, dem Verkehrsministerium, dem Ministerium Ländlicher Raum und dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen verordnet:

Artikel 1

§ 7 der Photovoltaik-Pflicht-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (GBl. S. 847), die durch Verordnung vom 29. März 2022 (GBl. S. 257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens im Sinne des Absatzes 1 als insgesamt gefährdet, wenn die mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten nach § 2 Absatz 5 einen Anteil von mehr als 70 Prozent der gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage ausmachen. "(3) Bei einer grundlegenden Dachsanierung eines Gebäudes gilt die Durchführbarkeit des Bauvorhabens im Sinne des Absatzes 1 als insgesamt gefährdet, wenn die Summe der mit der Installation einer Photovoltaikanlage verbundenen Netzanschluss- und sonstigen Systemkosten mehr als 70 Prozent der Summe der übrigen Kosten der betreffenden Photovoltaikanlage beträgt."

2. In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "gesamten" durch das Wort "übrigen" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 222524

ENDE

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(Stand: 09.12.2022)

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