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Regelwerk

AtGZuVO -Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz
- Baden-Württemberg -

Vom 24. Juli 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 30.07.2007 S. 349; 25.01.2012 S. 65; 21.12.2021 S. 1 22)



Siehe Fn. *

Auf Grund von § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) wird verordnet:

§ 1

(1) Für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes und Vorbescheide nach § 7a des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zuständig.

(2) Für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf ist das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium zuständig.

§ 2 22

Die Aufsicht über Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und über die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen obliegt dem Umweltministerium. Die sich bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes aus der Landesbauordnung ergebenden Aufgaben der Bauaufsicht nimmt das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wahr.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz vom 25. April 1983 (GBl. S.186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2004 (GBl. S. 810), außer Kraft.

*) Änderung der Behördenbezeichnung

ENDE

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