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Regelwerk

EVPZuVO - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten im Bereich der umweltgerechten Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

(Baden-Württemberg)

Vom 2. Mai 2012
(GBl. Nr. 8 vom 25.05.2012 S. 359; 17.12.2013 S. 498 13)



§ 1

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte- Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1391), in seiner jeweils geltenden Fassung und der Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen ist das Regierungspräsidium Tübingen, soweit nichts anderes bestimmt ist

(2) Gleiches gilt für den Vollzug der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die keine Durchführungsrechtsvorschriften im Sinne des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes sind, soweit sie Sachverhalte aus dem in Absatz 1 genannten Bereich betreffen.

§ 2

Das Umweltministerium ist in dem in § 1 genannten Bereich zuständig für die Sicherstellung der Koordinierung der Überwachung, die Entwicklung und Fortschreibung des Überwachungskonzepts, die Veröffentlichung der Überwachungsprogramme und die Vorbereitung länderübergreifender Maßnahmen.

ENDE

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