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Regelwerk

Zuständigkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Baden-Württemberg

Vom 28. November 2008
(GBl. Nr. 17 vom 12.12.2008 S. 471; 09.03.2022 S. 165aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

§ 1 Zuständige Behörde

(1) Zuständig für den Vollzug der Vorschriften nach Teil 1, 2 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S.1658) sind die unteren Baurechtsbehörden.

(2) Sofern untere Baurechtsbehörde eine Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft nach § 46 Abs. 2 der Landesbauordnung ist, sind die mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Pflichtaufgaben nach Weisung. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 2 Fachaufsicht

Die Fachaufsicht obliegt den Regierungspräsidien. Das Umweltministerium ist oberste Fachaufsichtsbehörde. Die für die Fachaufsicht zuständigen Behörden können den nachgeordneten Behörden unbeschränkt Weisungen erteilen.

ENDE

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