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Regelwerk, Energienutzung

EnWGZuVO - Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Januar 2008
(GBl. Nr. 2 vom 25.01.2008 S. 47; 05.08.2008 S. 290 08; 25.01.2012 S. 65; 08.05.2018 S. 154 18)
Gl.-Nr.: 7523



Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159) wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der Regierungspräsidien 18

(1) Für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Energieanlagen nach den Vorschriften des Teils 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621) in der jeweils geltenden Fassung sind die Regierungspräsidien zuständig. Sie nehmen auch die Aufgaben der Anhörungsbehörde nach diesen Vorschriften wahr. Liegt eine Energieanlage in mehr als nur einem Regierungsbezirk, so ist für die gesamte Anlage das Regierungspräsidium die zuständige Behörde, in dessen Bezirk die Energieanlage zu mindestens 90 Prozent liegt. Maßgeblich ist dabei bei Energieanlagen zur Fortleitung von Energie die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplante Länge der Anlage; bei allen anderen Energieanlagen deren Grundfläche. In allen anderen Fällen bleibt die Zuständigkeit der Regierungspräsidien unberührt.

(2) Die Regierungspräsidien sind ferner zuständig für Anordnungen und Entscheidungen nach den §§ 44, 44a und 45a EnWG.

(3) Die Zuständigkeit der Regierungspräsidien als Enteignungsbehörden nach § 17 Abs. 1 des Landesenteignungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums

Zuständige Behörde für die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 EnWG ist das Wirtschaftsministerium.

§ 3 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg 08 18

(1) Für die Überwachung der technischen Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 EnWG ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist auch zuständige Behörde im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Aufsichtliche Zuständigkeiten nach anderen Vorschriften, insbesondere Zuständigkeitsregelungen für überwachungsbedürftige Anlagen, bleiben unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Zuständigkeiten im Bereich der Energiewirtschaft vom 19. Dezember 2005 (GBl. 2006 S. 10, ber. S. 84) außer Kraft.

§ 5 Übergangsvorschrift 18

Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 bereits begonnene Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 werden von dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Regierungspräsidium fortgeführt.

ENDE

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