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Regelwerk

BioKlima - Richtlinien zur Förderung der CO2-Vermeidung durch Biomasseheizwerke
- Bayern -

Vom 22. April 2015
(AllMBl. Nr. 5 vom 29.05.2015 S. 285)
Gl.-Nr.: 7523-W



Archiv: 2013
Az.: 93-9300/94/1

Um den Klimaschutz voranzutreiben, die Versorgungssicherheit (Energiemix) auf eine breitere Basis zu stellen und der Kostendynamik Einhalt zu gebieten, ist es Ziel der Staatsregierung, die Energieeffizienz und die Nutzung der erneuerbaren Energien weiter auszubauen. Eine wesentliche Aufgabe der Energiewende stellt auch die Entwicklung der Wärmeversorgung dar. Gerade die Bioenergie bietet Möglichkeiten, den Wärmesektor von Energieimporten unabhängiger, regionaler und preislich stabiler zu gestalten.

Daher fördert der Freistaat Bayern Investitionen in neue, umweltfreundliche Biomasseheizwerke zur Wärmeerzeugung durch effiziente Verfeuerung von fester Biomasse sowie Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen nach Maßgabe

um den Anteil der festen Biomasse im Wärmeenergiemarkt weiter zu erhöhen und dessen effiziente Wärmebereitstellung zu gewährleisten.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Förderung

Die energetische Verwertung von Holz und anderer fester Biomassen aus der Land- und Forstwirtschaft im Sinn von Art. 2 Nr. 117 AGVO in modernen Feuerungsanlagen leistet einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Umweltschutz sowie einen stabilen und sicheren Beitrag zur Wärmeenergieversorgung. Zusätzlich stellt die energetische Verwertung von Biomasse eine Absatzmöglichkeit für die Land- und Forstwirtschaft dar und stärkt somit die regionale Wirtschaft. Zielsetzung des Programms ist es, den Beitrag von Biomasseheizwerken sowie hocheffizienten Abgasnachbehandlungssystemen zum Klimaschutz, insbesondere zur erforderlichen CO2-Einsparung und zur Umsetzung des Bayerischen Energiekonzeptes, besonders zu fördern.

Durch dieses Förderprojekt wird ein zusätzlicher Biomasse-Einsatz als eine nachhaltige Form erneuerbarer Energien ausgelöst.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Investitionen in neue, umweltfreundliche Biomasseheizwerke zur Wärmeerzeugung durch effiziente Verfeuerung von fester Biomasse im Sinn von Art. 2 Nr. 117 AGVO.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 41 AGVO.

2.2 Gefördert werden Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen im Sinn von Art. 2 Nr. 103 AGVO.

Die Förderung erfolgt auf Grundlage von Art. 38 AGVO.

Eine Förderung nach Nr. 2.2 ist nur in Verbindung mit einer Förderung nach Nr. 2.1 möglich.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Antragsberechtigt sind:

Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und - unbeschadet von Nr. 3.2.5 - juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern).

3.2 Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

3.2.1 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO,

3.2.2 Antragsberechtigte nach Nr. 3.1, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben,

3.2.3 Hersteller von Anlagen oder Anlagenkomponenten gemäß Nr. 2,

3.2.4 Großunternehmen (GU), sofern sie als Wärmecontractor (einschließlich Energiesparcontracting) tätig werden,

3.2.5 Einrichtungen des Freistaats Bayern und des Bundes,

3.2.6 Holz be- und -verarbeitende Betriebe,

3.2.7 Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden, von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen, von Traglufthallen oder Zelten, von Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden sowie Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Eine Zuwendung wird nur für neue Anlagen gewährt. Ersatzinvestitionen, Eigenbauanlagen und Prototypen werden nicht gefördert.

Um keine Ersatzinvestition im Sinn dieser Richtlinien handelt es sich, wenn ein Biomassekessel, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits älter als zehn Jahre ist, durch einen neuen automatisch beschickten Biomassekessel ersetzt wird.

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