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Regelwerk, Energienutzung

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- Bremen -

Vom 29. Juli 2014
(ABl. Nr. L 168 vom 08.08.2014 S. 715; 20.10.2020 S. 1172 20)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständig für den Vollzug des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen. Die Fachaufsicht führt insoweit die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Absatz 2 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 bis 4 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes und zuständige oberste Landesbehörde nach § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 und 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Marktüberwachung von energiebetriebenen Produkten vom 28. Juli 2009 (Brem.ABl. S. 777) außer Kraft.

ENDE

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