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Regelwerk, Energienutzung, Klimaschutz

HKIimaG - Hessisches Klimagesetz
Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels

- Hessen -

Vom 26. Januar 2023
(GVBl. Nr. 3 vom 07.02.2023 S. 42)
Gl.-Nr.: 800-67



§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Festlegung eines notwendigen Beitrags des Landes Hessen zur Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius, möglichst 1,5 Grad Celsius, gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Durch diese Festlegung sollen die sozialen, ökologischen, gesundheitlichen und ökonomischen Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich gehalten werden.

(2) Weiterer Zweck dieses Gesetzes ist es, dazu beizutragen, die nicht zu vermeidenden Folgen des Klimawandels abzumildern und insbesondere Anpassungsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der biologischen Vielfalt, der Gewässer, des Bodens, der natürlichen Umwelt, des kulturellen Erbes, der Infrastruktur und sonstiger Sachgüter zu entwickeln und umzusetzen sowie die sozialen Folgewirkungen abzuschwächen und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der hessischen Wirtschaft zu erhalten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

  1. Treibhausgase: Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O) und Schwefelhexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKW).
  2. Treibhausgasemissionen: die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, wobei eine Tonne Kohlendioxidäquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht.
  3. Netto-Treibhausgasneutralität: das Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken.

§ 3 Klimaschutzziele

(1) Die Treibhausgasemissionen werden unter Einbezug der Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene im Vergleich zum Jahr 1990 kontinuierlich wie folgt gemindert:

  1. bis zum Jahr 2025 um mindestens 40 Prozent,
  2. bis zum Jahr 2030 um 65 Prozent,
  3. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.

(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhausgasemissionen so weit gemindert, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.

§ 4 Klimaplan Hessen

(1) Der Klimaplan Hessen legt die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 fest. Die obersten Landesbehörden erarbeiten für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Zielerreichung für den Einbezug in den Klimaplan Hessen; über die Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen.

Der Klimaplan Hessen enthält insbesondere:

  1. auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelte Minderungsziele für die einzelnen Hauptemissionssektoren,
  2. Maßnahmen zur Zielerreichung, möglichst unter Angabe der jeweils angestrebten Reduktion von Treibhausgasemissionen,
  3. Vorschläge zur Sicherung und zum Ausbau von Kohlenstoffsenken.

(2) Die für Klimaschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt den Entwurf des Klimaplans Hessen der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Landesregierung beschließt den Klimaplan Hessen.

(3) Die obersten Landesbehörden sind für die Umsetzung der Maßnahmen des Klimaplans in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

(4) Der Klimaplan ist spätestens nach fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen oder letzten Erstellung anzupassen.

(5) Die Förderung und die Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes erfolgen im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 5 Anpassung an die Folgen des Klimawandels

(1) Das für Klimaschutz zuständige Ministerium entwickelt eine Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels. Diese enthält die Ziele, die wesentlichen Handlungsfelder und die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

(2) Die obersten Landesbehörden erarbeiten für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel zum Einbezug in die Strategie; über die Maßnahmen ist das Einvernehmen mit der für Klimaschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister herzustellen. Die Maßnahmen werden in der Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels zusammengefasst und die für Klimaschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister legt die Strategie der Landesregierung zur Beschlussfassung vor. Die Landesregierung beschließt die Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels.

(3) Die Strategie zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels ist spätestens nach fünf Jahren ab dem Jahr der erstmaligen oder letzten Erstellung anzupassen.

(4) Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels sind die obersten Landesbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

(5) Die Förderung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Abmilderung der negativen Folgen des Klimawandels erfolgen im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel.

§ 6 Wissenschaftlicher Klimabeirat

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