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Regelwerk

Maßnahmen bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen
Strahlenschutz
- Hessen -

Vom 17. Dezember 2003
(StAnz. Nr. 2 vom 12.01.2004 S. 226; 01.12.2008 S. 3125aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

1. Gefährdung durch radioaktive Stoffe

Radioaktive Stoffe emittieren ohne äußere Beeinflussung Energie in Form nicht sichtbarer Strahlung (Alpha-, Beta und/oder Gamma-Strahlung, im Einzelfall Neutronenstrahlung). Radioaktivität ist mit menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar und kann nur mit geeigneten Messgeräten festgestellt werden. Radioaktive Stoffe können in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen. Eine optische Unterscheidung zu anderen Stoffen ist nicht möglich. Offene radioaktive Stoffe werden vorwiegend in der Medizin und der Forschung verwendet. In Industrie und Gewerbe werden hauptsächlich umschlossene Strahler eingesetzt.

Aus Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen können sich erhebliche Gefahren für die Einsatzkräfte, die Bevölkerung und die Umwelt ergeben. Gefahren können auftreten durch:

Unsachgemäßer Umgang mit radioaktiven Stoffen kann diese Gefahren vergrößern. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind daher in erster Linie darauf ausgerichtet, Strahlenschutzfachkräfte so früh wie möglich in das Geschehen einzubeziehen.

2. Regelungsgegenstand

Der Runderlass enthält Regelungen über die Zusammenarbeit der Behörden und sonstigen Einrichtungen, die bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen zuständig sind oder im Wege der Amtshilfe tätig werden. Die strikte Einhaltung der hier getroffenen Regelungen ist notwendig, um die unverzügliche Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten und notwendige Entscheidungen nicht zu verzögern. Der Runderlass gibt Hinweise zur Bewältigung der Lage nach einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen.

Der Runderlass gilt nicht für Zwischenfälle

3. Zuständigkeiten

Angelegenheiten des Strahlenschutzes fallen gemäß Beschluss der Landesregierung vom 28. April 2003 über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen (GVBl. I S. 130) in die Ressortzuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV).

Zuständige Behörde ( § 19 des Atomgesetzes - AtG) bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen ist im Rahmen des vorliegenden Erlasses grundsätzlich das örtlich zuständige Regierungspräsidium (RPU).

Sofern beispielsweise aufgrund kürzerer Wegezeiten Strahlenschutzfachkräfte anderer RPU, des HLUG oder des HMULV (mit-)alarmiert werden bzw. sich bereits am Ort des Zwischenfalls befinden, übernehmen diese die Aufgaben der Strahlenschutzfachkraft des zuständigen RPU bis zu deren Eintreffen. Die Strahlenschutzfachkräfte haben direkten Zugriff auf die Strahlenspürtrupps (Feuerwehr). Die Alarmierung erfolgt über die Zentralen Leitstellen oder Leitfunkstellen.

Die Zuständigkeit der Polizeibehörden beschränkt sich im Rahmen der Eilkompetenz gemäß §§ 1, 2 HSOG bis zum Eintritt der Handlungsfähigkeit der zuständigen Behörde auf die Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen (zum Beispiel Absperrung, Rettung gefährdeter Personen, Räumung). Darüber hinaus sind die Polizeibehörden für die Strafverfolgung zuständig (gemäß § 5 der Polizeiorganisationsverordnung werden die Ermittlungen grundsätzlich durch das HLKa geführt), die im Regelfall zunächst in den Hintergrund tritt (vgl. Nr. 7.1). Im Übrigen leisten Polizei und Feuerwehr neben anderen Stellen der originär zuständigen Behörde Amtshilfe.

4. Beteiligte Stellen

Grundsätzlich ist die Zusammenarbeit folgender Dienststellen und Fachkräfte zu koordinieren:

5. Zwischenfälle

Als Zwischenfälle mit radioaktiven Stoffen sind insbesondere anzusehen:

Als Zwischenfall ist bereits das Vorliegen eines konkreten Verdachts anzusehen (zum Beispiel begründete Hinweise auf radioaktive Stoffe in den oben aufgeführten Fällen oder Fund von Objekten, die mit dem Strahlenzeichen gekennzeichnet sind, vgl. Anlage 1).

Störungen beim genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen innerhalb der in der Genehmigung festgelegten ortsfesten Umgangsbereiche sind keine Zwischenfälle im Sinne dieses Erlasses und unterliegen nicht der unter Nr. 6 definierten Meldepflicht.

6. Meldewege/-pflichten

Erfährt eine der unter Nr. 4 genannten Dienststellen von einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen, meldet sie dies sofort dem Lagezentrum der Hessischen Landesregierung im HMdIS. Die Meldung eines Zwischenfalls mit radioaktiven Stoffen soll insbesondere enthalten:

Das Lagezentrum der Landesregierung im HMdIS alarmiert unverzüglich die Abteilung "Atomaufsicht" im HMULV gemäß Strahlenschutz-Alarmplan. (Hinweis: Damit kommt der/die Meldende gleichzeitig ihrer Berichtspflicht nach dem Erlass des HMdIS vom 20. November 1996 "Berichtspflicht der Dienststellen" nach. Siehe StAnz. S. 3922). Das HMULV nimmt die Meldung des Lagezentrums entgegen und alarmiert bei Vorliegen eines Zwischenfalls mit radioaktiven Stoffen und Bedarf eine Strahlenschutzfachkraft der atomrechtlich zuständigen Behörde gemäß Strahlenschutz-Alarmplan und gegebenenfalls weitere Dienststellen (zum Beispiel das Bundesumweltministerium) und Stellen. Falls erforderlich; , nimmt es hierzu die Amtshilfe des Lagezentrums in Anspruch. Die Strahlenschutzfachkraft veranlasst nach ihrem Eintreffen am Ort des Zwischenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor ionisierender Strahlung.

Hinweis:

Für die Strahlenschutzfachkräfte der RPU selbst ist keine Rufbereitschaft eingerichtet. Ständig erreichbar über eine Rufbereitschaft ist außerhalb der Dienstzeit eine Person der Abteilung "Atomaufsicht" des HMULV. Außerhalb der Dienstzeiten werden die Strahlenschutzfachkräfte der RPU über ihre Privattelefone alarmiert und müssen gegebenenfalls zunächst Strahlenschutzmesstechnik und persönliche Schutzausrüstung im Dienstgebäude aufnehmen. Die örtlich zuständige Strahlenschutzbehörde ist spätestens zu Beginn der regulären Dienstzeit zu unterrichten.

Erfahren das HMULV, ein RPU oder das HLUG außerhalb des im letzten Absatz beschriebenen Meldewegs von einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen, so alarmieren sie nach einer Bewertung der Lage falls erforderlich eine Strahlenschutzfachkraft des örtlich zuständigen RPU bzw. das HLUG. Parallel stellen sie sicher, dass das Lagezentrum über den Vorgang informiert ist.

Eine schematische Darstellung der Meldewege findet sich in Anlage 2.

7. Maßnahmen

7.1 Gefahrenabwehr/Strafverfolgung

Im Falle widerstreitender Interessen von Gefahrenabwehr und Strafverfolgung hat die Gefahrenabwehr Vorrang (zum Beispiel Sicherung der radioaktiven Stoffe zur Vermeidung weiterer Strahlenexpositionen oder der Verschleppung von Kontaminationen).

7.2 Sofortmaßnahmen

Vor dem Eintreffen der Strahlenschutzfachkraft des RPU am Ort des Zwischenfalls haben Polizei und Feuerwehr im Rahmen ihrer Zuständigkeit ( §§ 1, 2 HSOG und § 6 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)) die unaufschiebbaren Sofortmaßnahmen durchzuführen (vgl. Nr. 8, "Zwingender Einsatz"). Diese Maßnahmen beschränken sich vornehmlich auf die:

Unaufschiebbare Warnmeldungen veranlasst die Einsatzleitung: Diese "Amtliche Gefahrendurchsagen" sind im Erlass des HMdIS vom 22. April 2002 "Amtliche Gefahrendurchsagen bei Katastrophen und anderen erheblichen Gefahren" geregelt (siehe StAnz. S. 1674). Für die öffentlich-rechtlichen Sender hat dies über die Kommunikationszentrale des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung der hessischen Polizei möglichst schriftlich zu erfolgen:

Fax 06 11/46 85 72 und Tel. 06 11/46 65 76

Ferner können bis zum Eintreffen der Strahlenschutzfachkraft des RPU verfügbare Informationen gesammelt und sichergestellt werden (zum Beispiel schriftliche Weisungen, Genehmigungen, Beförderungspapiere, Befragung von Zeugen).


Polizei und Feuerwehr führen im Rahmen der Eigensicherung und zur Aufklärung der Lage Messungen der Ortsdosisleistung und von Kontaminationen durch, sofern im Einzelfall Messgeräte vor Ort zur Verfügung stehen. Die Bewertung der radiologischen Lage und abschließende Entscheidungen, insbesondere über die Aufhebung von Absperrungen oder das Verbringen radioaktiver Stoffe oder kontaminierter Gegenstände, trifft die Strahlenschutzfachkraft (vgl. Nr. 7.4).

7.3 Maßnahmen der Strahlenschutzfachkräfte

Die alarmierte Strahlenschutzfachkraft des RPU begibt sich unverzüglich an den Ort des Zwischenfalls. Dazu nimmt sie gegebenenfalls die Amtshilfe anderer Dienststellen in Anspruch. Weitere Sachverständige oder sonst zur Hilfeleistung organisatorisch, personell und materiell entsprechend ausgestattete Stellen (zum Beispiel Strahlenschutzbeauftragte von Betrieben in der Nähe) können von der Strahlenschutzfachkraft des RPU um Unterstützung ersucht werden.

Hinweis:

Beim HMULV, den RPU sowie dem HLUG sind die Strahlenschutzfachkräfte des Landes Hessen angesiedelt. Die Strahlenschutzfachkräfte verfügen über umfangreiche Strahlenschutzmesstechnik und sind speziell für die Bewältigung radiologischer Situationen ausgebildet. Die verfügbaren Strahlenschutzfachkräfte und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus dem durch das HMULV fortlaufend aktualisierten "Strahlenschutz-Alarmplan". Der Strahlenschutz-Alarmplan wird dem Lagezentrum der Landesregierung im HMdIS und den darin aufgeführten Behörden zur Verfügung gestellt, er wird nicht veröffentlicht.

7.4 Weitere Maßnahmen

Mit dem Eintreffen am Ort des Zwischenfalls übernimmt die Strahlenschutzfachkraft des RPU die Leitung des Einsatzes hinsichtlich der notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen. Sie entscheidet insbesondere über:

Andere Behörden leisten Amtshilfe. Die Polizei unterstützt die Strahlenschutzfachkräfte bei der Durchsetzung entsprechender Anordnungen.

Ist die radiologische Situation soweit wie möglich messtechnisch ermittelt und beurteilt worden, dürfen Maßnahmen - außer Personenrettung - im Bereich des Zwischenfalls nur ausgeführt werden, wenn für die betroffenen Personen eine Überschreitung der unter Nr. 8 festgelegten Dosiswerte nicht zu befürchten ist.

Die Strahlenschutzfachkraft am Ort des Zwischenfalls unterrichtet das HMULV unverzüglich über die wesentlichen Erkenntnisse, Entscheidungen und Maßnahmen. Das HMULV entscheidet nach den Umständen des Einzelfalles, ob der für nukleare Nachsorgefälle vorgesehene Krisenstab im HMULV einzuberufen ist, ob zusätzlich der "Landeskrisenstab" (Koordinierungsgruppe zur Koordinierung der Gefahrenabwehr auf der Ebene der obersten Landesbehörden bei flächendeckenden Gefahrenlagen und/oder Schadensereignissen in Hessen) einzuberufen ist und ob die Untere Katastrophenschutzbehörde informiert werden muss. Maßnahmen zur Aufklärung und Warnung der Bevölkerung über Rundfunk, Fernsehen und Presse veranlasst die Einsatzleitung am Ort des Zwischenfalls oder das HMULV.

8. Strahlenexposition

Als zulässige Körperdosen für die Einsatzkräfte am Ort des Zwischenfalls gelten die folgenden Richtwerte für die effektive Dosis, die sich an entsprechende Grenzwerte und Richtwerte der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) anlehnen. Der Richtwert nach Nr. 1 entspricht dem Grenzwert für anzeigefreie Arbeiten und für Jugendliche in Ausbildung, der Richtwert nach Nr. 3 dem Richtwert für Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung und der Richtwert nach Nr. 4 dem Richtwert pro Leben für Strahlenexposition bei Personengefährdung und Hilfeleistung.

1. Einsätze zum Schutz von Sachwerten für beruflich nicht strahlenexponierte Personen außer Feuerwehrkräften 6 mSv pro Person je Einsatz und Jahr
2. Einsätze zum Schutz von Sachwerten für beruflich strahlenexponierte Personen und Feuerwehrkräfte 15 mSv pro Person je Einsatz und Jahr
3. Einsätze zur Abwehr von Gefahren für Menschen und zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung 100 mSv pro Person je Einsatz und Jahr
4. Einsätze zur Rettung von Menschenleben 250 mSv pro Person je Einsatz und Leben
5. Zu einem Einsatz gemäß den vorstehenden Nr. 3 und 4 dürfen nur Freiwillige über 18 Jahren eingesetzt werden, die zuvor über die Gefahren des Einsatzes unterrichtet worden sind.
6. Der Richtwert für die Rettung von Menschenleben von 250 mSv darf im Einsatz auf Anweisung des Einsatzleiters nur in Ausnahmefällen überschritten werden, wenn dies nach Beurteilung einer fachkundigen Person unverzichtbar und vertretbar ist. Die betroffenen Einsatzkräfte müssen auf diese Lage hingewiesen werden.

Regelungen über Einsätze von Frauen im Feuerwehrdienst sind in der jeweils für den Strahlenschutz gültigen FwDV geregelt.

Zum Vergleich: Die natürliche Strahlenexposition beträgt im Mittel pro Jahr 2,4 mSv (effektive Dosis). Der entsprechende Jahresgrenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen beträgt 20 mSv.

Über die Strahlenexposition der am Einsatz beteiligten Personen sind von der örtlichen Einsatzleitung Aufzeichnungen zu führen und dem örtlich zuständigen RPU zu übergeben. Bei Verdacht der Inkorporation radioaktiver Stoffe leitet das RPU die notwendigen Maßnahmen ein (zum Beispiel Inkorporationsmessungen, Hinzuziehung von Fachärzten).

9. Eigensicherung

Die Dienstvorschriften zur Eigensicherung sind zu beachten (zum Beispiel LF 371 "Eigensicherung im Polizeidienst", LF 450 "ABC-Wesen der Polizei", FwDV für den Strahlenschutz in der jeweils gültigen Fassung).

10. Nachsorge

Das örtlich zuständige RPU ist verantwortlich für Organisation und Durchführung der Nachsorge zum jeweiligen Zwischenfall, zum Beispiel sicheren Abtransport unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften und sichere Verwahrung der radioaktiven Stoffe, Dekontamination und Freimessung des Ortes des Zwischenfalles. Dies geschieht gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem HMULV, dem HLUG, dem Eigentümer der radioaktiven Stoffe sowie sonst betroffenen Stellen.

Nach Abschluss des Verfahrens berichtet die zuständige Behörde dem HMULV.

11. Schlussbestimmungen

Der Erlass vom 14. Februar 1993 (StAnz. S. 596) wird aufgehoben. Dieser Erlass tritt am 18. Dezember 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

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  Strahlenzeichen Anlage 1

 

in der Regel:
Kennzeichen: schwarz (Symbol)
Untergrund: gelb

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  Vorgesehene Meldewege bei Zwischenfällen mit radioaktiven Stoffen Anlage 2
  1. Erfahren die Polizei oder die Feuerwehr zuerst von einem Zwischenfall mit radioaktiven Stoffen, melden sie dies sofort dem Lagezentrum der Hessischen Landesregierung im HMdIS. Falls erforderlich informieren sie sich gegenseitig auf schnellstem Wege.
  2. Das Lagezentrum der Landesregierung im HMdIS alarmiert unverzüglich die Abteilung Atomaufsicht im HMULV gemäß "Strahlenschutz-Alarmplan", außerhalb der regulären Dienstzeit deren Rufbereitschaft.
  3. Das HMULV alarmiert bei Bedarf eine Strahlenschutzfachkraft des örtlich zuständigen RPU und bei Bedarf gegebenenfalls weitere Stellen. Falls erforderlich, nimmt es hierzu die Amtshilfe des Lagezentrums in Anspruch.
  4. Sachverständige, Strahlenschutzärzte oder sonst zur Hilfeleistung organisatorisch, personell und materiell entsprechend ausgestattete Stellen (zum Beispiel HLUG) können auch von der zuständigen Behörde hinzugezogen werden.

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