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Regelwerk

HmbKliSchVO - Hamburgische Klimaschutzverordnung
- Hamburg -

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. 2008 S. 1; 22.12.2020 S. 711aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754-1-1



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund von § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 2 sowie § 8 Absatz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen alle Gebäude im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg die dem Geltungsbereich der Energieeinsparverordnung ( EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) unterliegen. Soweit im Folgenden auf die EnEV verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf diese Fassung.

§ 2 Anforderungen an neu zu errichtende Wohngebäude

(1) Der nach der Energieeinsparverordnung 2007 berechnete Transmissionswärmeverlust H'Tdarf

  1. den Wert von 0,38 W/(m2K) oder
  2. den nach der Formel H'T= 0,3 W/(m2K) + 0,05 W/ (m2K)/(A/Ve) errechneten Wert

nicht überschreiten.

(2) Der nach der Energieeinsparverordnung berechnete spezifische Jahres-Primärenergiebedarf Qp'' muss

  1. die nach der Energieeinsparverordnung zulässigen Werte um mindestens 30 vom Hundert oder
  2. den nach der Formel Qp'' = 75 kWh/(m2a) * A/Ve + 30 kWh/(m2a) errechneten Wert

unterschreiten.

(3) Im Fall einer Kühlung der Raumluft darf keine Erhöhung des Höchstwerts des Jahres-Primärenergiebedarfs entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 EnEV vorgenommen werden.

(4) Bei der Bereitstellung der Wärmeenergie durch heizungstechnische Anlagen sind energieeffiziente Umwandlungstechniken zu nutzen. Die mit dem jeweiligen Primärenergiefaktor fp multiplizierte Aufwandszahl eg,wder Wärmeerzeugung nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, darf den Wert von 1,15 nicht überschreiten. Diese Anforderung nach Satz 2 gilt ohne rechnerischen Nachweis als erfüllt, soweit der Wärmebedarf überwiegend gedeckt wird durch

  1. Anschluss an ein Wärmenetz, dessen Wärme überwiegend aus Kraft-Wärme-Kopplung, Abwärmenutzung oder erneuerbaren Energien erzeugt wird,
  2. Nutzung eines dezentralen Wärmeerzeugers mit Kraft-Wärme-Kopplung,
  3. Nutzung von Gas- oder Öl-Brennwerttechnik in Kombination mit solarthermischen Anlagen,
  4. Nutzung von biogenen Energieträgern in Anlagen mit selbsttätiger Feuerung oder
  5. Nutzung von Wärmepumpen.

§ 3 Anforderungen an neu zu errichtende Nichtwohngebäude

(1) Bei neu zu errichtenden Büro- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Hochschulen, Kindertagesstätten, Bibliotheken, Sportstätten, Krankenhäusern, Hotels und Pensionen mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 19 Grad Celsius oder darüber dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten (U) der Bauteile die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten:

1. Außenwände 0,25 W/(m2K),
2. Fenster und Glasfassaden 1,40 W/(m2K),
3. Dächer und Decken, die gegen Außenluft oder unbeheizte Räume grenzen 0,20 W/(m2K),
4. Fußböden und Kellerdecken, die nach unten an das Erdreich oder an unbeheizte Räume grenzen 0,30 W/(m2K).

Abweichungen von den Anforderungen an die Einzelbauteile sind zulässig, wenn durch Ausgleichsmaßnahmen an anderen Bauteilen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Transmissionswärmeverlust insgesamt nicht größer wird.

(2) Neu zu errichtende Nichtwohngebäude mit Raum-Solltemperaturen im Heizfall von 12 Grad Celsius bis unter 19 Grad Celsius sind so auszuführen, dass der Transmissionswärmeverlustkoeffizient des Gebäudes oder der Gebäudeteile den nach der Formel H'T= 0,53 W/(m2K) + 0,1 W/ (m2K)/(A/Ve) errechneten Wert nicht überschreitet, soweit einzelbetriebliche Belange wirtschaftlicher oder technischer Art dem nicht entgegenstehen.

(3) Bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 2 Absatz 4 entsprechend, sofern diese Gebäude nicht Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert am 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788, 1804), erfasst ist.

§ 4 Anforderungen an bestehende Gebäude

(1) Soweit bei bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Änderungen an den in Anlage 3 Nummern 1, 2, 4 und 5 EnEV genannten Gebäudeteilen durchgeführt werden, dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten der zu erneuernden, zu ersetzenden oder erstmalig einzubauenden Bauteile die nachfolgend genannten Werte nicht überschreiten:

1. Außenwände mit außen aufgebrachter Wärmedämmung gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 1 Buchstaben a und b EnEV 0,25 W/(m2K),
2. Fenster gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 2 Buchstabe a EnEV 1,40 W/(m2K),
3. Dächer und Decken, die gegen Außenluft oder unbeheizte Räume grenzen gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 4 Buchstaben a und b EnEV 0,25 W/(m2K),
4. Fußböden und Kellerdecken, die nach unten an das Erdreich oder an unbeheizte Räume grenzen gemäß Anlage 3 Nummer 7 Tabelle 1 Zeile 5 Buchstaben a und b EnEV 0,40 W/(m2K).

(2) Ist durch die vorhandene Bauteilkonstruktion die mögliche Dämmschichtdicke begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.

§ 5 Befreiungen

(1) Auf schriftlich begründeten Antrag kann die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständige Behörde von der Verpflichtung zur Umsetzung einzelner Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist, durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Auf schriftlich begründeten Antrag kann, sofern Gründe des Denkmalschutzes oder der Baugestaltung dies erfordern, von den Anforderungen nach §§ 2 bis 4 befreit werden.

(3) Von den Anforderungen nach § 2 Absatz 4 sowie § 3 Absatz 2 wird auf schriftlich begründeten Antrag abgesehen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes überwiegend auf Basis erneuerbarer Energieträger oder aus der Nutzung eigener Abwärme erfolgt oder der Jahres-Heizwärmebedarf weniger als 15 kWh/(m2a) beträgt. Der Antrag auf Befreiung nach § 3 Absatz 2 ist mit einer Begründung durch einen Bausachverständigen schriftlich zu stellen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Maßgebender Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung dieser Verordnung im Rahmen von Zulassungsverfahren ist das Datum des Bauantrags. Die Verordnung gilt für verfahrensfreie Vorhaben, mit deren Ausführung nach dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen wird.

ENDE

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