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Regelwerk, Energienutzung

HmbWktG - Hamburgisches Wärmekatastergesetz
Hamburgisches Gesetz zu Aufbau und Pflege eines Wärmekatasters

- Hamburg -

Vom 31. August 2018
(HmbGVBl. Nr. 33 vom 07.09.2018 S. 279; 20.02.2020 S. 148aufgehoben)
Gl.-Nr.: 204-5



Zur Nachfolgeregelung

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Wärmekataster

(1) Die zuständige Behörde führt ein Wärmekataster. Das Wärmekataster dient als Datengrundlage für eine gesamtstädtische Wärme- und Kälteplanung, die an den Zielen des § 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), orientiert ist. Eine gesamtstädtische Wärme- und Kälteplanung bezieht insbesondere die Identifizierung von energie- und kosteneffizienten Maßnahmen in einer räumlichen Gebietseinheit, die Koordination von Infrastrukturmaßnahmen im Versorgungsbereich sowie die enge Verzahnung der Stadtentwicklung mit der Bauleitplanung mit ein, um anhand von siedlungsstrukturellen Besonderheiten Maßnahmen einer netzgebundenen Wärmeversorgung einzuleiten.

(2) Das Wärmekataster kann die folgenden Daten enthalten:

  1. Anschrift von Gebäuden (Straße, Hausnummer, Postleitzahl),
  2. Nutzungsarten von Gebäuden,
  3. Baujahre von Gebäuden,
  4. Gebäudetypen,
  5. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Fläche von Gebäuden,
  6. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
  7. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
  8. Energetischer Sanierungszustand von Gebäuden, Art, Alter sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
  9. Lage, Größe und energetische Eigenschaften von Ver- und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
  10. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
  11. Solarflächenpotenziale und Solarfreiflächenpotenziale im Stadtgebiet.

Das Wärmekataster beschränkt sich dabei auf die in Satz 1 Nummern 1 bis 12 genannten Daten.

(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

§ 2 Datenverarbeitung, Veröffentlichung anonymisierter Daten

(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zum Zweck der Wärme- und Kälteplanung, insbesondere zur Führung des Wärmekatasters, personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erheben und weiter zu verarbeiten. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, einschließlich der Erhebung der Daten bei Dritten. Die Dritterhebung ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig und zulässig, soweit die Ersterhebung beim Betroffenen rechtmäßig war.

(2) Die im Wärmekataster enthaltenen Daten dürfen in anonymisierter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. Die zuständige Behörde hat dabei sicherzustellen, dass durch die Anonymisierung der Daten keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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