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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten
- Hamburg -

Vom 22. Dezember 2020
(HmbGVBl. Nr. 73 vom 29.12.2020 S. 711)



Artikel 1
HmbKliSchUmsVO - Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungspflichtverordnung - Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten

Auf Grund von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet:

Die Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten vom 11. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 498) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 1 werden hinter dem Wort "Brandsicherheit" die Wörter "und des Klimaschutzes" eingefügt.

2. § 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach § 26b Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfende Einhaltung von Energieeinsparanforderungen und "2. bestimmt auch die in Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfende Einhaltung von Anforderungen an Gebäude und".

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Durchführung der Energieeinsparverordnung

(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach § 26b EnEV überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Wohngebäuden, ob

  1. die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen ordnungsgemäß erfolgt ist (§ 10a EnEV),
  2. die Anforderungen an den Verwendbarkeitsnachweis und die energetischen Eigenschaften von bestimmten Heizkesseln gemäß § 13 EnEV im Neubau und bei Ersetzung in bestehenden Gebäuden erfüllt sind,
  3. die Anforderungen an die Ausstattung der Zentralheizungen mit geeigneter Steuerung (§ 14 Absatz 1 EnEV) auch im Neubau eingehalten sind,
  4. die Anforderungen an den Einbau von elektronisch geregelten Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung (§ 14 Absatz 3 EnEV) auch im Neubau eingehalten sind,
  5. eine selbsttätig wirkende Ein- und Ausschaltung bei Zirkulationspumpen von eingebauten Warmwasseranlagen gemäß § 14 Absatz 4 EnEV im Neubau und bei bestehenden Gebäuden vorhanden ist,
  6. die Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe nach dem erstmaligen Einbau und bei Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen auch im Neubau eingehalten sind (§ 14 Absatz 5 EnEV),
  7. die Wärmeabgabe nach den anerkannten Regeln der Technik bei Einrichtungen, in denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, beim erstmaligen Einbau oder bei Ersetzung gemäß § 14 Absatz 6 EnEV begrenzt ist.

(2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage oder der Ersetzung einer Anlage nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. § 23 und § 26b Absätze 3 bis 5 EnEV gelten entsprechend.

" § 3 Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes

(1) In Ergänzung zu den Aufgaben nach § 97 GEG überprüft die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ob eine Zirkulationspumpe beim Einbau in eine Warmwasseranlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet ist (§ 64 Absatz 2 GEG).

(2) Die Überprüfungen sind im Zusammenhang mit der ersten Feuerstättenschau oder der Abnahme der Anlage oder der Ersetzung einer Anlage nach dem 1. Januar 2021 durchzuführen. § 7 und § 97 Absätze 3 bis 5 GEG gelten entsprechend."

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Alt:

Nummer Bezeichnung der Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte (AW) Anzahl der Überprüfungen je Kalenderjahr
3. Überprüfung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1

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