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Regelwerk

Änderungstext

Klimaschutzstärkungsgesetz - Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg
- Hamburg -

Vom 13. Dezember 2023
(HmbGVBl. Nr. 47 vom 29.12.2023 S. 443)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes

Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Der Eintrag zu § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Klimaschutz als Querschnittsaufgabe " § 1 Klimaschutz und Klimaanpassung als Querschnittsaufgaben".

1.2 Hinter dem Eintrag zu § 2 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 2a Besondere Bedeutung von erneuerbaren Energien, Netzausbau und Ladeinfrastruktur".

1.2a Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 10 Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmeversorgungsunternehmen " § 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze".

1.3 Der Eintrag zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
"Dritter Teil
Gebäude, erneuerbare Energien
"Dritter Teil
Gebäude, Solargründach, erneuerbare Energien".

1.4 Der Eintrag zu § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Beschränkungen für bestimmte Heizkessel " § 12 (aufgehoben)".

1.5 Der Eintrag zu § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 13 Beschränkungen für mechanische Raumkühlung " § 13 Vorrang des baulichen sommerlichen Wärmeschutzes im Bestand".

1.6 Der Eintrag zu § 15 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Wärmeschutz und Energiebedarf " § 15 (aufgehoben)".

1.7 Der Eintrag zu § 16 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16 Verpflichtung zum Vorhalten einer Anlage zur Stromerzeugung durch Nutzung solarer Strahlungsenergie " § 16 Verpflichtung zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern".

1.8 Hinter dem Eintrag zu § 16 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 16a Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen".

1.9 Der Eintrag zum Vierten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und klimaneutrale Landesverwaltung
"Vierter Teil
Öffentliche Gebäude und CO2-neutrale Verwaltung".

1.10 Der Eintrag zu § 20 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude " § 20 Anforderungen an öffentliche Gebäude; Anmietung von Gebäuden durch die öffentlichen Hand".

1.11 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23 Klimaneutrale Landesverwaltung " § 23 CO2-neutrale Verwaltung".

1.12 Der Eintrag zum Fuenften Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Fuenfter Teil
Wärmeplanung, Wärmekataster

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