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Regelwerk, Energienutzung

EEWärmeG-DVO - Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 1. Februar 2013
(GVBl. LSa Nr. 3 vom 08.02.2013 S. 54; 21.11.2023 S. 605 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 754.4



Vom Bundesrecht abweichende Länderregelungen siehe

Aufgrund des § 4 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 649, 650) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSa S. 535), wird verordnet:

§ 1 Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises

Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes legen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes Verpflichteten den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu dem Zeitpunkt vor, zu dem die beabsichtigte Nutzung der baulichen Anlage im Rahmen der Bauüberwachung anzuzeigen ist.

§ 2 Ergänzende Nachweise

(1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Alternative 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist bei Anträgen auf Befreiung von der Nutzungspflicht in den dort genannten Fällen eine Bescheinigung von

  1. Sachkundigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder
  2. Bauvorlageberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

über das Vorliegen der besonderen Umstände sowie die Art und Höhe des notwendigen Aufwands der Nutzungspflichterfüllung vorzulegen. § 68 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend. Hat die Behörde nicht fristgemäß über den bestätigten vollständigen Antrag entschieden, gilt die Befreiung als erteilt.

(2) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie mit der Vorlage des Nachweises nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes eine Bescheinigung von

  1. Sachkundigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes oder
  2. Bauvorlageberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 5 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

vorzulegen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die in § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit Nummer I.1 Buchst. a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen erfüllt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz handelt, wer entgegen

  1. § 1 einen Nachweis nicht rechtzeitig erbringt,
  2. § 2 Abs. 1 und 2 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
  3. § 2 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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