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Regelwerk, Energie

Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
- Niedersachsen -

(MBl. Nds. Nr. 2000 S. 315)


Aus gegebener Veranlassung wird auf die Einhaltung des § 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (EnWG) vom 24.04.1998 (BGBl. I S. 730) hingewiesen.

Nach § 13 Abs. 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitung zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Netzverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Zu einer diskriminierungsfreien Zurverfügungstellung der Wegenutzungsrechte gehört auch, dass die Gemeinden spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieser Verträge das Vertragsende in geeigneter Form bekannt machen, um so zu gewährleisten, dass sich interessierte Energieversorgungsunternehmen um eine Energieversorgung in der Gemeinde bemühen können (§ 13 Abs. 3 EnWG).

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(Stand: 23.06.2022)

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