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Regelwerk

Energiespar-Hinweise NRW - Energieeffizientes Betreiben und Nutzen von Gebäuden
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. November 2009
(MBl. NRW. Nr. 32 vom 03.12.2009 S. 546)
Gl.-Nr.: 236



1 Anwendungsbereich

Die Energiespar-Hinweise NRW richten sich an die Betreiber der gebäudetechnischen Anlagen (z.B. BLB NRW, Universitäten und Hochschulen) und die Beschäftigten in den von Dienststellen und Einrichtungen, Universitäten und Hochschulen, Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes genutzten, landeseigenen oder angemieteten Gebäuden.

Aus den Hinweisen sind bei Anmietungen keine Kostentragungspflichten abzuleiten, die über die mietvertraglichen Regelungen hinausgehen.

2 Gebäudenutzung

Türen, Fenster und Rettungswege sowie Zu- und Abluftöffnungen dürfen nicht verstellt und ihre Querschnitte nicht verengt werden.

Technische Betriebsräume sind ausschließlich gemäß ihrer Funktion zu nutzen und in einem sauberen Zustand zu halten. Die Lagerung betriebsfremder Gegenstände ist nicht erlaubt.

Betreibern ist der Zugang zu den technischen Anlagen in geeigneter Weise zu ermöglichen. Das gilt auch außerhalb der Nutzungszeiten, wenn von technischen Anlagen Gefahren oder Schäden ausgehen.

Die technischen Anlagen in den Betriebsräumen sind nur durch Fachpersonal zu bedienen, das durch den Betreiber beauftragt wurde.

3 Heizanlagen

Die nachfolgend genannten Raumtemperaturen beziehen sich bei Verwaltungsgebäuden und vergleichbaren Gebäuden grundsätzlich auf eine Nutzung innerhalb des Arbeitszeitrahmens unter Berücksichtigung der flexibilisierten Arbeitszeiten. Abweichende Nutzungszeiten, z.B. an Feiertagen und arbeitsfreien Tagen, sind in den Zeitprogrammen der Regelung zu berücksichtigen.

Die Regelung der Heizanlage ist so einzustellen, dass die folgenden Raumtemperaturen nicht überschritten werden:

12 °C: Flure, Treppenhäuser, Geräteräume, Arbeitsräume bei überwiegend körperlicher Tätigkeit
15 °C: Toiletten, Nebenräume, Flure für den zeitweiligen Aufenthalt
17 °C: Werkräume, Küchen, Arbeitsräume bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit, Turnhallen
20 °C Büroräume, Sitzungssäle, Unterrichtsräume, Aufenthaltsräume, Hafträume
22 °C: Umkleide- und Waschräume
24 °C: Duschräume

Zulässige Raumtemperaturen für weitere Raumarten sind der AMEV-Empfehlung Heizbetrieb 2001 zu entnehmen. In Krankenhäusern sind im Heizfall die in DIN 1946-4 festgelegten Mindest-Raumlufttemperaturen einzuhalten.

Heizkörperthermostatventile sind auf die zulässige Raumlufttemperatur zu begrenzen.

Der Betrieb der Heizanlagen ist in der Regel von Oktober bis zum April erforderlich. In den übrigen Monaten soll nur geheizt werden, wenn die zulässige Raumtemperatur zu Nutzungsbeginn um mehr als 2 Kelvin unterschritten wird und abzusehen ist, dass die kühle Witterung anhält.

Die Beheizung der Gebäude ist mit Hilfe der Regelungstechnik auszuschalten, wenn die Außentemperatur 15 °C übersteigt.

Eine Anpassung der Temperaturgrenzwerte infolge topografischer, klimatischer oder gebäudespezifischer Einflüsse sowie nutzungsbedingter Anforderungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Unter Berücksichtigung der Speicherfähigkeit von Bauteilen und Baumassen ist die Beheizung auf die Nutzungszeit der Gebäude zu beschränken. Durch Abschalten oder deutliches Absenken der Vorlauftemperatur um ca. 20 - 30 Kelvin ist ein möglichst geringer Energieverbrauch der Heizungsanlage sicherzustellen.

Dauerlüftung der Räume bei gleichzeitigem Heizbetrieb ist unzulässig. Zum Lüften der Räume sollen die Fenster max. 10 Minuten geöffnet werden (Stoßlüftung). Die Heizkörperventile sind während dieser Zeit zu schließen.

Außerhalb der Nutzungszeit sind Fenster und Türen grundsätzlich geschlossen zu halten.

Die Wärmeabgabe von Heizkörpern darf nicht durch Möbel, Vorhänge o.ä. gemindert werden.

Der Betrieb elektrischer Zusatzheizungen ist grundsätzlich nicht zulässig. Falls in Sonderfällen (z.B. Nutzung einzelner Räume außerhalb des Arbeitszeitrahmens) die Wirtschaftlichkeit von Elektro-Heizgeräten nachgewiesen wird, dürfen fest installierte temperatur- und zeitgesteuerte Heizgeräte verwendet werden.

4 Sanitäranlagen

Undichtigkeiten von Armaturen an Sanitärobjekten und anderen Wasserentnahmestellen sind unverzüglich der Hausverwaltung mitzuteilen und im Rahmen der Instandsetzung zu beseitigen. Beim Austausch ist der Einsatz Wasser sparender Armaturen zu berücksichtigen.

Kleinspeichergeräte sind nur bei tatsächlichem Warmwasserbedarf (z.B. Gebäudereinigung) einzuschalten.

Stagnierendes Trinkwasser ist zu vermeiden. Bei Hygieneproblemen ist durch Nutzer und Betreiber gemeinsam zu klären, ob vorhandene Zapfstellen im Hinblick auf die aktuelle Nutzung noch notwendig sind. Nicht mehr erforderliche Zapfstellen sind außer Betrieb zu nehmen.

5 Lüftungs- und Kühlanlagen

Die freie Außenluftkühlung ist vorrangig zu nutzen.

Verschattungsvorrichtungen sollen bei Sonneneinfall durch elektronische Regelung oder von den Nutzern so weit geschlossen werden, dass die Kühllast weitestgehend reduziert wird, aber noch ausreichendes Tageslicht im Raum gewährleistet ist.

In mechanisch gelüfteten oder klimatisierten Räumen sind die Fenster und Türen geschlossen zu halten.

Kühlanlagen für Arbeitsräume dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Raumtemperatur von 26 °C nicht nur kurzzeitig überschritten wird.

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