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Regelwerk, Energienutzung

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 24. November 1982
(GV. 1982 S. 755; 05.04.2005 S. 274)



zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 7 Abs. 2 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes zur Durchführung der Überwachung der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes festgesetzten Anforderungen und zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Energieeinsparungsgesetzes zu erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung zum 30. Juni 2009 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten.

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(Stand: 23.06.2022)

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