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Regelwerk; Erneuerbare-Energien

LEP-Erlass Erneuerbare Energien - Auslegung und Umsetzung von Festlegungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen im Rahmen eines beschleunigten Ausbaus der erneuerbaren Energien (Wind- und Solarenergie)
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. Dezember 2022
(MBl. NRW. Nr. 6 vom 02.03.2023 S. 90; 13.04.2023 S. 429 23)
Gl.-Nr.: 230


Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

1. Einführung

Die nordrheinwestfälische Landesregierung verfolgt das Ziel, Nordrhein-Westfalen zur ersten klimaneutralen Industrieregion Europas zu entwickeln. Das am 1. Juli 2021 verabschiedete Klimaschutzgesetz NRW verpflichtet zur Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. Der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien ist die zwingende Voraussetzung zur Erreichung der nordrheinwestfälischen Klimaschutzziele, gleichzeitig aber auch zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes NRW und zur Sicherstellung von Energie-Souveränität und Versorgungssicherheit in Deutschland.

Zudem haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr.6) geändert worden ist ( EEG 2023) geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2023 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei den Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist, vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Im planungsrechtlichen Außenbereich mit Ausschlussplanung ist regelmäßig bereits eine Abwägung zugunsten der erneuerbaren Energien erfolgt.

Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) ist der Staat nach Art. 20a GG zum Klimaschutz verpflichtet. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Das Gericht führt dazu weiter aus, dass das Klimaschutzgebot nach Art. 20a GG im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist und das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt.

Entsprechend eines weiteren Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. März 2022 (1 BvR 1187/17) dient der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger u.a. zur Stromgewinnung verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.

Zuletzt hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss (1 BvR 2661/21) hervorgehoben, dass "der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG und durch grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels leistet und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstützt".

Vor diesem Hintergrund erarbeitet die Landesregierung aktuell eine Änderung des Landesentwicklungsplans zum Ausbau der erneuerbaren Energien und zur Umsetzung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land ( Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG

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(Stand: 22.09.2023)

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