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Regelwerk Energie

DV-EnEV - Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
- Saarland -

Vom 19. November 2008
(ABl. Nr. 48 vom 27.11.2008 S. 1881; 04.06.2013 S. 174aufgehoben)
Gl.-Nr.: 506



Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Außerbetriebnahme von Heizkesseln

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft die Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 und 4 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), zuletzt geändert durch Artikel 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) In den Fällen des § 30 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung statt.

(3) In den Fällen des § 10 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem 31. Dezember 2008 statt.

(4) In den Fällen des § 30 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau statt, die auf den Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem ersten Eigentumsübergang folgt. Ist diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung bereits verstrichen, findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung statt.

(5) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung und des § 30 Abs. 4 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau statt, die auf den Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang folgt, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2008.

(6) Im Fall der unterbliebenen Außerbetriebnahme teilt die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer, im Fall von Wohnungseigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer oder der Wohnungseigentümerin oder dem Wohnungseigentümer, wenn der Heizkessel zum Sondereigentum gehört, das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme des Heizkessels. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen der gesetzten Frist, hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.

§ 2 Einbau, Nachrüstung und Dämmung von Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen sowie Armaturen

(1) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung, ob Zentralheizungen entsprechend den Anforderungen des § 14 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung ausgestattet sind.

(2) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft, ob bei heizungstechnischen Anlagen die Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung und des § 30 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) eingehalten sind. In den Fällen des § 30 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung findet die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung statt. Satz 2 gilt für die Fälle des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung entsprechend, in denen die Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Energieeinsparverordnung vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung verstrichen ist. Im Übrigen findet die Überprüfung der Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Energieeinsparverordnung im Zuge der ersten Feuerstättenschau statt, die auf den Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem ersten Eigentumsübergang folgt.

(3) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Zuge der ersten Feuerstättenschau, die auf den Einbau einer Umwälzpumpe in eine Zentralheizung folgt, ob die Anforderungen nach § 14 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung eingehalten sind. Hat nach dem Einbau, aber vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits eine Feuerstättenschau stattgefunden, erfolgt die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung.

(4) Die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister überprüft bei der ersten Feuerstättenschau, die auf den erstmaligen Einbau oder auf die Ersetzung einer Anlage nach § 14 Abs. 5 oder 6 der Energieeinsparverordnung folgt, ob die Wärmeabgabe der Anlage entsprechend den Anforderungen der Energieeinsparverordnung begrenzt ist. Hat nach dem Einbau oder der Ersetzung, aber vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bereits eine Feuerstättenschau stattgefunden, erfolgt die Überprüfung im Zuge der ersten Feuerstättenschau nach dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung.

(5) Für das Verfahren gilt § 1 Abs. 6 entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 4. Juni 2013 (AmtsBl. I Nr. 14 vom 04.07.2013 S. 174

Auf Grund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009  (BGBl. I S. 643), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1881) wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

ENDE

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