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Regelwerk, Energienutzung

GEGDVO - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
- Saarland -

Vom 24. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 766)



Auf Grund des § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, des § 93 Satz 3 und des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie auf Grund des § 86 Absatz 2 Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Erfüllungserklärung

(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.

(2) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach Absatz 1 sind Personen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes.

(3) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 für zu errichtende Gebäude oder nach Absatz 4 Nummer 1 für bestehende Gebäude ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.

(4) Der Erfüllungserklärung sind beizufügen:

  1. die Berechnungsdokumentationen und Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 33 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern sie sich von den bei der jeweils zuständigen Behörde vorliegenden Berechnungsdokumentationen unterscheiden,
  2. der Nachweis der zumindest anteiligen Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs gemäß §§ 34 bis 45 des Gebäudeenergiegesetzes bei zu errichtenden Gebäuden.

(5) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.

(6) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.

§ 2 Unternehmererklärung

Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 Übergangsregelung

(1) Für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertig gestellt worden sind, ist die Erfüllungserklärung vorbehaltlich des Absatzes 2 und abweichend von § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens bis zum 11. November 2023 vorzulegen. Die Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 1 Absatz 3 ist in den von Satz 1 erfassten Fällen nicht erforderlich. Als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sind in den von Satz 1 erfassten Fällen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten (Verwendbarkeitsnachweise, Datenblätter, Leistungserklärungen) einzureichen. Bei Neubauten sind zusätzlich die Fachunternehmererklärungen und bei bestehenden Gebäuden sind zusätzlich die Unternehmererklärungen nach § 96 Gebäudeenergiegesetzes mit einzureichen.

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(Stand: 15.08.2023)

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