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Regelwerk; Energie

VOEPV - Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik (PV) auf Agrarflächen
- Saarland -

Vom 27. November 2018
(AmtsBl. I Nr. 46 vom 06.12.2018 S. 790; 13.03.2021 S. 859 21)



Aufgrund des § 37c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziele

Im Rahmen der Energiewende soll der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung im Saarland erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen. Hierfür sollen die Ausschreibungen für Freiflächensolaranlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in benachteiligten Gebieten geöffnet werden. Gleichzeitig sollen die Belange der Landwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes und des Trinkwasserschutzes gewahrt werden. Hierzu sind bei der Standortwahl und in den Zulassungsverfahren zum Bau von Solarparks für die landwirtschaftliche Nutzung wertvolle Flächen und für den Natur-, Landschaftsschutz und den Denkmalschutz bedeutsame Flächen zu schonen, um einen landwirtschafts- und landschaftsverträglichen Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik sicherzustellen. Es soll einem übermäßigen Flächenverbrauch vorgebeugt und die Flächenkonkurrenz mit landwirtschaftlicher Nutzung auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

§ 2 Öffnung der Flächenkulisse 21

Im Saarland dürfen bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen von der Bundesnetzagentur gemäß § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben h und i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Absatz 2 im jeweiligen Umfang ihres Gebots bezuschlagt werden, die in der Potenzialkarte "Freiflächenpotenzial für Solaranlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in benachteiligten Gebieten im Saarland" (Anhang 1) ausgewiesen sind.

Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem solchen Gebot die Grenze von 350 Megawatt peak zu installierender Leistung für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden (landesspezifische Zuschlagsgrenze).

Die Regelungen in § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a und b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des Jahres 2025 außer Kraft. Gebote für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf von dieser Verordnung betroffenen Flächen, die der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember 2025 zugegangen sind und den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genügen, bleiben nach § 37c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes berücksichtigungsfähig; insofern hat das Außerkrafttreten dieser Verordnung keine Auswirkungen.

Die zugrunde liegende Gebietskulisse (Anhang 1) wird im saarländischen Geoportal unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://geoportal.saarland.de/portal/de/fachanwendungen/pvaufagrarflaechen.html

.

  Anlage 21

ENDE

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