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Regelwerk

Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982

(BGBl. II Nr. 28 vom 13.08.1985 S. 963, 07.01.2022 S. 16aufgehoben)



zur aktuellen Fassung = >

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Osterreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik -

in der Erwägung, daß die OECD-Kernenergie-Agentur, die im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden "Organisation" genannt) errichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und gegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teilnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere im Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen nukleare Risiken, zu fördern;

in dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte Entschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß dadurch die Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;

in der Überzeugung, daß es notwendig ist, die in den verschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für solche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen Staaten die Möglichkeit zu befassen, auf nationaler Ebene die von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maßnahmen zu ergreifen;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten

  1. "nukleares Ereignis" jedes einen Schaden verursachende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinanderfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern das Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen oder von den von einer anderen Strahlenquelle innerhalb einer Kernanlage ausgehenden ionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus ergibt;
  2. "Kernanlage" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur Trennung der Iostope von Kernbrennstoffen; Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden und die vom Direktionsausschuß für Kernenergie der Organisation (im folgenden "Direktionsausschuß" genannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei kann bestimmen, daß zwei oder mehr Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände, in denen sich radioaktive Materialien befinden, als eine einzige Kernanlage behandelt werden;
  3. "Kernbrennstoffe" spaltbare Materialien in Form von Uran als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (einschließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges vom Direktionsausschuß jeweils bestimmtes spaltbares Material;
  4. "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioaktive Materialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kernbrennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden können;
  5. "Kernmateralien" Kernbrennstoffe (ausgenommen natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive Erzeugnisse und Abfälle;
  6. "Inhaber einer Kernanlage" derjenige, der von der zuständigen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder angesehen wird.

(b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kernbrennstoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 2

Vorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte ist dieses Übereinkommen weder auf nukleare Ereignisse, die im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten eintreten, noch auf dort erlittenen Schaden anzuwenden, sofern nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, etwas anderes bestimmt.

Artikel 3

(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für

  1. Schaden an Leben oder Gesundheit von Menschen und
  2. Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, ausgenommen
    1. die Kernanlage selbst und andere Kernanlagen, einschließlich einer Kernanlage während der Errichtung, auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet, und
    2. jegliche Vermögenswerte auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer solchen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen,

wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder Verlust (im folgenden "Schaden" genannt) durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzuführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.

(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt der Teil des Schadens oder des Verlustes, der durch das nicht-nukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten Schaden oder Verlust nicht hinreichend sicher trennen läßt, als durch das nukleare Ereignis verursacht. Ist der Schaden oder der Verlust gemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter dieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung verursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haftung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung weder eingeschränkt noch anderweitig berührt.

Artikel 4

Für den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung gilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:

  1. Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage verursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist, die von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
    1. bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat;
    2. mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmaterialien übernommen hat;
    3. wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines Beförderungsmittels ist, verwendet werden sollen, bevor sie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß Befugte übernommen hat;
    4. wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem sie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates angekommen sind, ausgeladen worden sind.
  2. Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem Übereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß dieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage im Verlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage verursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:
    1. nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages vom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;
    2. mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nachdem er die Kernmaterialien übernommen hat;
    3. nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen hat;
    4. wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung des Inhabers einer Kernanlage von einer Person im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt worden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verladen worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet dieses Staates befördert werden sollen.
  3. Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber einer Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspartei diese Verpflichtung in bezug auf eine Beförderung ausschließen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet. Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für den die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten werden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.
  4. Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen, daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haftet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförderers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kernanlage unter der Voraussetzung, daß die Erfordernisse des Artikels 10 (a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförderung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Übereinkommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gelegenen Kernanlage.

Artikel 5

(a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für diesen Schaden.

(b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kernmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung mit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber dieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer Inhaber oder ein Dritter haftet.

(c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammenhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer Kernanlage, so haftet für den Schaden nur der Inhaber derjenigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben, bevor der Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags übernommen hat.

(d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie gemeinsam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in Anspruch genommen werden. Ergibt sich jedoch die Haftung als Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförderung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflichtet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbringen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag hinausgehen.

Artikel 6

(a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereignis verursachten Schadens kann nur gegen den Inhaber einer Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch gegen ihn geltend gemacht werden.

(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, haftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch die Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses Übereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die Ratifizierung oder den Beitritt aufliegen.

(c)

  1. Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die Haftung
    1. einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch ein nukleares Ereignis entstandenen Schaden verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel 3 (a) (ii) (1) und (2) oder Artikel 9 nicht nach diesem Übereinkommen haftet;
    2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht ein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß Artikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet.
  2. Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der Inhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden.

(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden gemäß einem internationalen Übereinkommen im Sinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nichtvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung in die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des von ihm Entschädigten ein.

(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptniederlassung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, oder ihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen Schaden, der durch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates eingetretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, oder einen dort erlittenen Schaden ersetzt, so erwerben sie bis zur Höhe ihrer Leistung die Rechte, die der Entschädigte gegen den Inhaber einer Kernanlage bei Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte.

(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur,

  1. wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Schaden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die natürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in dieser Absicht begangen hat;
  2. wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vorgesehen ist.

(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht gemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein Recht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen den Inhaber zu.

(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine Entschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der Leistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den Inhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei oder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.

Artikel 7

(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist, darf den gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen.

(b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden beträgt 15.000.000 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds, wie er sie für seine eigenen Operationen und Transaktionen verwendet (im folgenden "Sonderziehungsrechte" genannt). Jedoch kann

  1. jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Möglichkeiten, die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung der gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen, durch ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen;
  2. jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage oder der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines sich daraus ergebenden Ereignisses einen niedrigeren Betrag festsetzen; auf keinen Fall darf jedoch ein solcher Betrag weniger als 5.000.000 Sonderziehungsrechte betragen. Die genannten Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen umgerechnet werden.

(c) Die Entschädigung für Schäden an den Beförderungsmitteln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, daß die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schäden auf einen Betrag vermindert wird, der unter 5.000.000 Sonderziehungsrechten oder unter einem durch die Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.

(d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungsbetrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Vertragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haftung dieser Inhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.

(e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmaterialien durch ihr Hoheitsgebiet davon abhängig machen, daß der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie findet, daß dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der Haftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen nicht übersteigen.

(f) Absatz (e) gilt nicht

  1. für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder ein Recht zur friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheitsgebiet besteht;
  2. für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht, das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu überfliegen oder darauf zu landen.

(g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Schadensersatzprozeß gemäß diesem Übereinkommen zugesprochen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem Artikel haftet.

Artikel 8

(a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem Übereinkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist von mehr als zehn Jahren festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist, Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden; jedoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall den Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem Übereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der zehnjährigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage wegen Tötung oder Verletzung eines Menschen Klage erhoben hat.

(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder deren Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt worden sind, so ist die gemäß Absatz (a) festgesetzte Frist vom nuklearen Ereignis an zu rechnen; jedoch darf sie auf keinen Fall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an betragen.

(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das Erlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist von mindestens zwei Jahren von der Zeit an festsetzen, von der an der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch darf die gemäß den Absätzen (a) und (b) festgesetzte Frist nicht überschritten werden.

(d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht, wenn binnen der in den Absätzen (a), (b) und (c) vorgesehenen Frist

  1. vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten Gerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben worden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann; erklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige, bei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für zuständig, so kann er eine Frist bestimmen, binnen deren die Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu erheben ist, oder
  2. bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Gerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten, und nach dieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof festgesetzten Frist Klage erhoben wird.

(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges bestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden erlitten und binnen der in diesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage erhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil gefällt hat.

Artikel 9

Der Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt, auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.

Artikel 10

(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine Versicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der gemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe einzugehen und aufrechtzuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zuständigen Behörde bestimmt.

(b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle Sicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorgesehene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder beenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlossen.

(c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.

Artikel 11

Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.

Artikel 12

Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien sowie die gemäß Artikel 10 aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge und die in Artikel 7 (g) angeführten Zinsen und Kosten sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien frei transferierbar.

Artikel 13

(a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist.

(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ein oder kann der Ort des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so sind für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist.

(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zuständigkeit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind zuständig:

  1. wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im Hoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist, deren Gerichte;
  2. in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen Vertragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei von dem in Artikel 17 genannten Gerichtshof im Hinblick darauf bestimmt wird, daß sie zu dem Falle die engste Beziehung hat.

(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach einer streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein Urteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht angewandten Rechte vollstreckbar geworden, so ist es im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar, sobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nachprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig vollstreckbare Urteile.

(e) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der Zwangsvollstreckung.

Artikel 14

(a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.

(b) Die Ausdrücke "innerstaatliches Recht" und "innerstaatliche Gesetzgebung" bedeuten das innerstaatliche Recht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts, das gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über Ansprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereignis ergeben. Sie sind auf alle materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Übereinkommen nicht besonders geregelt sind.

(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Gesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.

Artikel 15

(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.

(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz aus öffentlichen Mitteln vorgesehen ist und den Betrag von 5.000.000 der in Artikel 7 bezeichneten Sonderziehungsrechte übersteigt, können diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter Bedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften dieses Übereinkommens abweichen.

Artikel 16

Entscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertragsparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.

Artikel 17

Streitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ergeben, sind vom Direktionsausschuß zu prüfen. Falls eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, sind sie auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Gerichtshof vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom 20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.

Artikel 18

(a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung des Übereinkommens, vor dem Beitritt zu ihm oder vor der Notifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin genannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind nur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben.

(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht erforderlich, wenn er dieses Obereinkommen nicht selbst binnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den Generalsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt worden ist, ratifiziert hat.

(c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Organisation zurückgezogen werden.

Artikel 19

(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

(b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichnerstaat tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 20

Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien ratifziert oder bestätigt sind. Für jede später ratifizierende oder bestätigende Vertragspartei treten sie mit der Ratifizierung oder Bestätigung in Kraft.

Artikel 21

(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates der Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation beitreten.

(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung wirksam.

Artikel 22

(a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben kündigen.

(b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jahren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für diejenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende eines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt haben.

(c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat, eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Übereinkommens einzuberufen.

Artikel 23

(a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertragsparteien.

(b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeitpunkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fallenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifikation angeführt werden. Dies gilt auch für Gebiete, für deren internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurückgezogen werden.

(c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates.

Artikel 24

Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung, jeder Notifikation gemäß Artikel 23 und jeder Entscheidung des Direktionsausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er notifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen und den Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel 18 gemachten Vorbehalt.

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Anhang I


Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des Zusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt worden:

1. Artikel 6 (a) und (c) (i):

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Osterreich und der Regierung des Königreichs Griechenland

Vorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzusehen, daß die Haftung eines anderen als des Inhabers einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haftpflicht des anderen einschließlich der Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine vom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.

2. Artikel 6 (b) und (d):

Vorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der Regierung des Königreichs Griechenland, der Regierung des Königreichs Norwegen und der Regierung des Königreichs Schweden

Vorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung, die den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Übereinkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als internationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b) und (d) anzusehen.

3. Artikel 8 (a):

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Osterreich

Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Osterreich eintreten, eine mehr als zehnjährige Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich Schadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben werden.

4. Artikel 9:

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich

Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten, der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.

5. Artikel 19:

Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreichs Griechenland

Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Übereinkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflichtung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Obereinkommens zu regeln.

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Anhang II


Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß dadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen würden, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Schadens zustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch ein im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eintretendes nukleares Ereignis verursacht worden ist.

ENDE

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