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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz

Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke

Vom 22. November 2012
(BAnz. AT vom 24.01.2013 B3; 30.03.2015 B2 15; 15.03.2022 B3 22)



Siehe Fn. *

Anwendungsbereich 22

Die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" gelten für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Kernkraftwerke). Sie enthalten grundsätzliche und übergeordnete sicherheitstechnische Anforderungen im Rahmen des untergesetzlichen Regelwerks, welche der Konkretisierung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Atomgesetzes ( AtG) sowie von Anforderungen nach § 7d AtG dienen. Im Hinblick auf die in Deutschland betriebenen Kernkraftwerke betrifft dies Änderungsgenehmigungen. Dabei ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Reichweite der behördlichen Prüfung in Änderungsgenehmigungsverfahren zu beachten.

Die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" sind ferner bei sicherheitstechnischen Bewertungen im Rahmen der §§ 17, 19 AtG heranzuziehen; die Veröffentlichung ist jedoch kein Anlass für eine gesonderte Sicherheitsüberprüfung. Die in der jeweiligen Genehmigung getroffenen Festlegungen haben Bestand, soweit diese Festlegungen nicht durch neuere Erkenntnisse in Frage gestellt und somit neu bewertet werden müssen. Ein Eingriff in den Genehmigungsbestand ist nur unter den Voraussetzungen von § 17 AtG möglich.

Die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" beinhalten die Sicherheitskriterien und Leitlinien für Kernkraftwerke im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) und schreiben diese fort.

Anforderungen an die Anlagensicherung sind nicht enthalten.

Soweit es sicherheitstechnisch erforderlich ist, sind die "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" auch für Kernkraftwerke, die aufgrund § 7 Absatz 1a AtG die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren haben oder aufgrund einer Entscheidung des Betreibers im Nachbetrieb sind, heranzuziehen.

Für andere kerntechnische Anlagen als Atomkraftwerke nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 des Atomgesetzes finden das radiologische Sicherheitsziel ( Nummer 2.5 der Sicherheitsanforderungen), wonach der Ausschluss von frühen und großen Freisetzungen vorgesehen ist und das als Anknüpfungspunkt für die zeitgerechte Umsetzung von vernünftigerweise durchführbaren Sicherheitsverbesserungen heranzuziehen ist und das gestaffelte Sicherheitskonzept im Rahmen eines abgestuften Ansatzes entsprechend Anwendung. Anderweitige spezielle Regelungen für diese kerntechnischen Anlagen bleiben unberührt.

Die verwendeten Begriffe sind - soweit erforderlich - in Anhang 1 definiert. Die Anhänge 2, 3, 4 und 5 untersetzen bzw. ergänzen die Sicherheitsanforderungen. Anhang 2 konkretisiert Anforderungen hinsichtlich zu berücksichtigender Ereignisse, Anhang 3 hinsichtlich des Schutzes gegen Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen. Anhang 4 konkretisiert die Grundsätze für die Anwendung des Einzelfehlerkriteriums und für die Instandhaltung, Anhang 5 benennt Anforderungen an die Nachweisführung und Dokumentation.

0 Grundsätze

Das grundlegende Sicherheitsziel ist der Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung. Dieses Ziel gilt für alle Aktivitäten von der Planung über Errichtung und Betrieb bis zum Rückbau eines Kernkraftwerks.

Die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit trägt der Genehmigungsinhaber. Er muss der Einhaltung des Sicherheitsziels Vorrang vor der Einhaltung anderer betrieblicher Ziele geben.

Die Grundlage für einen sicheren Betrieb von Kernkraftwerken ist das sicherheitsgerichtete Zusammenwirken personeller, technischer und organisatorischer Faktoren (Mensch-Technik-Organisation). Die Vernetzung dieser Faktoren mit dem Ziel eines sicherheitsgerichteten Handelns ist auch Grundlage für eine hohe Sicherheitskultur. Es ist Aufgabe des Genehmigungsinhabers, eine hohe Sicherheitskultur aufrechtzuerhalten und diese kontinuierlich zu verbessern.

1 Organisatorische Anforderungen

1 (1) Verantwortung der Unternehmensleitung

Die Unternehmensleitung hat die Verantwortung den sicheren Betrieb ihrer Anlage zu gewährleisten.

Im Rahmen dieser Verantwortung hat sie insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Entwicklung, Einführung und kontinuierliche Verbesserung eines integrierten, prozessorientierten Managementsystems (IMS).
  2. Festlegung und Umsetzung der Unternehmenspolitik und -ziele, in denen sich das Unternehmen zu hoher Sicherheit und zur Stärkung der Sicherheitskultur verpflichtet. Dabei hat die Unternehmensleitung Vorbildfunktion.
  3. Sicherstellung, dass die Unternehmenspolitik und die Unternehmensziele im Unternehmen kommuniziert und von der Anlagenleitung umgesetzt werden.
  4. Erstellung von Grundsätzen zur Aufbau- und Ablauforganisation.

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