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Regelwerk

QBR-RL -Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik

Vom 17. Juni 2010
(BAnz Nr. 153a vom 08.10.2010 S. 1; 06.12.2010 /2011 S. 80 11; BAnz AT::05.02.2013 B2)



Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie:
Anpassung an aktuelle Leitlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Juni 2010 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in der radiologischen Diagnostik gemäß § 136 SGB V (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie) in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 17. Dezember 1996 (BAnz. 1997, S. 2946), wie folgt neu zu fassen:

I.
Die Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie wird wie folgt neu gefasst:

A Präambel 11

Die konventionelle Röntgendiagnostik (Projektionsradiographie) und die Computertomographie liefern als bildgebende Verfahren wesentliche Beiträge zum ärztlichen Handeln. Der Nutzen kommt nur dann zum Tragen, wenn eine sachgerechte medizinische Fragestellung (Indikation) vorliegt eine auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen erreicht wird und eine sich darauf stützende adäquate Befundung erfolgt. Zur Förderung der Qualität in der konventionellen Röntgendiagnostik und Computertomographie hat der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 136 Absatz 2 Satz in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nachfolgende Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in de radiologischen Diagnostik beschlossen.

Die Kassenärztliche Vereinigung führt auf der Grundlage dieser Richtlinie Stichprobenprüfungen nach § 136 Absatz 2 SGB V für die beiden Leistungsbereiche konventionelle Röntgendiagnostik und Computertomographie durch. Besondere Aufmerksamkeit soll in den Stichprobenprüfungen den Kindern und Jugendlichen gewidmet werden. Das Strahlenrisiko in diesen Altersgruppen ist erhöht und die Fragestellungen sind in vielen Fällen andere als bei erwachsenen Patientinnen und Patienten. Bei diesen besonderen Indikationen kann durch eine genaue Anpassung der Untersuchungsbedingungen in Planung und Durchführung die Strahlenexposition der Patientin/des Patienten geringer gehalten werden. Außerdem bestehen in den einzelnen Lebensaltern besondere Untersuchungs- und Abbildungsbedingungen, die bei der Qualitätssicherung berücksichtigt werden müssen.

Eine organisatorische Verbindung der Qualitätsprüfungen nach dieser Richtlinie sowie der Aufgaben der zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 17a der Röntgenverordnung bestimmten Ärztlichen Stellen ist möglich und kann für die zu prüfenden Ärztinnen und Ärzte den Aufwand im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Qualitätssicherung durch Entfallen von Doppelprüfungen auf das Notwendige reduzieren.Dies bedarf jedoch einer Abstimmung zwischen Kassenärztlicher Vereinigung und der jeweiligen Landesbehörde, die die ärztliche Stelle bestimmt und auf der Grundlage des § 17a RöV und der Richtlinie ,Ärztliche und zahnärztliche Stellen' des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festlegt, in welcher Weise die ärztliche Stelle die Prüfungen durchführt.

Die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung der Ärztin des Arztes und die apparative Ausstattung der Arztpraxis für die Ausführung und Abrechnung radiologischer Leistungen sind in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie gemäß § 135 Absatz 2 SGB V festgelegt. Bei der Durchführung von konventionellen röntgendiagnostischen und computertomographischen Untersuchungen finden außerdem die aufnahmetechnischen Qualitätsanforderungen der "Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik "sowie die "Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie" Beachtung.

B
Verfahren der Stichprobenprüfung für die konventionelle
Röntgendiagnostik und Computertomographie

§ 1 Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung

Soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft gelten die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Absatz 2 SGB V ("Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung").

§ 2 Leistungsbereiche

Die konventionelle Röntgendiagnostik und die Computertomographie sind als getrennte Leistungsbereiche zu betrachten und jeweils in gesonderten Stichproben zu überprüfen.

§ 3 Kinder und Jugendliche

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