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Regelwerk

Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden

Internationale Konferenz über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden am Sitz der Internationalen Atomenergie-Organisation

19. Mai 1963
(BGBl. II Nr. 7 vom 07.03.2001 S. 202, 207)



Die Vertragsstaaten -

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Mindestnormen aufzustellen, um einen finanziellen Schutz gegen Schäden aus bestimmten Arten der Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu gewährleisten,

in der Überzeugung, dass ein Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden auch zur Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer unterschiedlichen Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen, beitragen wird -

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und sind daher wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten

  1. "Person" eine natürliche Person, eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, eine internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit nach dem Recht des Anlagenstaats, einen Staat und seine politischen Untergliederungen sowie eine öffentliche oder private Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit;
  2. "Staatsangehöriger einer Vertragspartei" auch eine Vertragspartei oder eine ihrer politischen Untergliederungen oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie eine öffentliche oder private Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen ist;
  3. "Inhaber einer Kernanlage" die Person, die vom Anlagenstaat als Inhaber einer solchen Anlage bezeichnet oder angesehen wird;
  4. "Anlagenstaat" in Bezug auf eine Kernanlage die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage liegt, oder, wenn sie nicht im Hoheitsgebiet eines Staats liegt, die Vertragspartei, die sie betreibt oder ihren Betrieb genehmigt;
  5. "Recht des zuständigen Gerichts" das Recht desjenigen Gerichts, das nach diesem Übereinkommen die Gerichtsbarkeit ausübt, einschließlich der Regeln dieses Rechts über das Kollisionsrecht;
  6. "Kernbrennstoff" einen Stoff, der geeignet ist, Energie durch eine sich selbst tragende Kettenreaktion von Kernspaltungsvorgängen zu erzeugen;
  7. "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle" radioaktive Materialien, die durch den Vorgang der Erzeugung oder Verwendung von Kernbrennstoffen hergestellt werden, oder Materialien, die dadurch radioaktiv geworden sind, dass sie einer mit einem solchen Vorgang verbundenen Bestrahlung ausgesetzt waren, ausgenommen Radioisotope, welche die letzte Fertigungsstufe erreicht haben und für die Verwendung zu wissenschaftlichen, medizinischen, landwirtschaftlichen, kommerziellen oder industriellen Zwecken geeignet sind;
  8. "Kernmaterial"
    1. Kernbrennstoff, ausgenommen natürliches oder abgereichertes Uran, der geeignet ist, Energie durch eine sich selbst tragende Kettenreaktion von Kernspaltungsvorgängen außerhalb eines Kernreaktors allein oder in Verbindung mit anderen Materialien zu erzeugen;
    2. radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle;
  9. "Kernreaktor" eine Vorrichtung, die Kernbrennstoffe in einer solchen Anordnung enthält, dass durch sie eine sich selbst tragende Kettenreaktion von Kernspaltungsvorgängen ohne zusätzliche Neutronenquellen stattfinden kann;
  10. "Kernanlage"
    1. Kernreaktoren, ausgenommen solche, mit denen ein See- oder Luftbeförderungsmittel als Kraftquelle für den Antrieb oder für sonstige Zwecke ausgerüstet ist;
    2. Fabriken, die Kernbrennstoffe für die Erzeugung von Kernmaterial verwenden, sowie Fabriken für die Bearbeitung von Kernmaterial, einschließlich der Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
    3. Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterial, ausgenommen die Lagerung dieses Materials während der Beförderung;

    mit der Maßgabe, dass der Anlagenstaat bestimmen kann, dass mehrere Kernanlagen eines Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden, als eine einzige Anlage anzusehen sind;

  11. "nuklearer Schaden"
    1. die Tötung oder Körperverletzung eines Menschen und den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, wenn der Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder einer Verbindung dieser Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen, die sich in einer Kernanlage befinden, oder von Kernmaterial, das von einer Kernanlage kommt, in ihr seinen Ursprung hat oder an sie gesandt wird, herrührt oder sich daraus ergibt;
    2. sonstige Verluste oder Schäden, die auf diese Weise verursacht werden, wenn und soweit das Recht des zuständigen Gerichts dies vorsieht;
    3. die Tötung oder Körperverletzung eines Menschen und den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, wenn der Schaden von einer ionisierenden Strahlung aus einer anderen, in einer Kernanlage befindlichen Strahlenquelle herrührt oder sich daraus ergibt, sofern das Recht des Anlagenstaats dies vorsieht;
  12. "nukleares Ereignis" ein einen nuklearen Schaden verursachendes Geschehnis oder eine Abfolge solcher Geschehnisse desselben Ursprungs.

(2) Der Anlagenstaat kann geringe Mengen von Kernmaterial von der Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, wenn dies wegen des geringen Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, dass

  1. die Obergrenzen für den Ausschluss dieser Mengen durch den Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt worden sind und dass
  2. der Anlagenstaat bei einem solchen Ausschluss die festgelegten Obergrenzen einhält.

Die Obergrenzen werden durch den Gouverneursrat regelmäßig überprüft.

Artikel II

(1) Der Inhaber einer Kernanlage haftet für einen nuklearen Schaden, wenn bewiesen wird, dass dieser Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist,

  1. das in seiner Kernanlage eingetreten ist;

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