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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck

Vom 1. November 2006
(BGBl. I Nr. 50 vom 07.11.2006 S. 2477)


Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
NAV - Niederspannungsanschlussverordnung

wie eingefügt

Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck
NDAV - Niederdruckanschlussverordnung

wie eingefügt

Artikel 3
Änderung anderer Rechtsverordnungen

(1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18 wird die Angabe " § 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 25 wird die Angabe " § 25a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.

2. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 1 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."

3. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen."

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Messung der von Haushaltskunden entnommenen Elektrizität

(1) Bei der Messung der von grundversorgten Haushaltskunden entnommenen Elektrizität werden die Messeinrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.

(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes im Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage einer Messung nach § 18 Abs. 1 oder, sofern kein Ableseergebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen."

5. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung

§ 18 der Niederspannungsanschlussverordnung gilt entsprechend."

(2) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 38 wird die Angabe " § 38a Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe " § 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt.

2. Nach § 19 wird der § 19a eingefügt.

3. Dem § 37 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Belieferung eines Kunden im Wege der Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Mitteilung nach Satz 2 auch nach Aufnahme der Belieferung durch den Grundversorger erfolgen."

4. Nach § 38 wird der § 38a eingefügt.

(3) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und die Nummer 8 angefügt.

2. In Anlage 1 wird bei der Anlagengruppe III 2.3. zu der Position "Allgemeine Stationseinrichtungen, Hilfsanlagen" die Angabe "25 - 30" eingefügt.

(4) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 40 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Niederspannung" die Wörter "oder in Niederdruck" eingefügt.

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