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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Vom 28. März 2009
(BGBl. I Nr. 17 vom 01.04.2009 S. 643)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energieeinsparungsgesetzes*)

Das Energieeinsparungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort "kulturell" ein Komma und die Wörter "zu religiösen Zwecken" eingefügt.

bb) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

cc) In Nummer 9 wird das Wort "und" gestrichen.

dd) Der Punkt am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Halbsatz 1 gilt entsprechend für besonders erhaltenswerte Gebäude."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "4 Abs. 1" durch die Angabe "nach Absatz 1" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen nach den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 gestellt werden können, wenn die Maßnahmen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen und die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. "(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
  1. für bestehende Gebäude, Anlagen oder Einrichtungen einzelne Anforderungen entsprechend den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 gestellt werden können,
  2. in bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen sind, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen,

auch wenn ansonsten für das Gebäude, die Anlage oder die Einrichtung keine Änderung durchgeführt würde. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können. Die Sätze 1 und 2 sind in Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden."

2. In § 6 werden nach den Wörtern "ist der Zeitpunkt" die Wörter "der Erteilung" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "bestimmten Stellen werden" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und wird die Angabe " §§ 1 und 2" durch die Angabe " §§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Satz 1 gilt auch für die Überwachung von in Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 Satz 1 und 3 festgesetzten Anforderungen an Heizungs- sowie Warmwasserversorgungsanlagen und -einrichtungen. Im Zusammenhang mit Regelungen zur Überwachung nach Satz 3 können ergänzend Bestimmungen über die Erteilung weitergehender Empfehlungen getroffen werden."

4. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

" § 7a Bestätigung durch Private

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie bestehende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 und 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Durchführung von Arbeiten durch Fachbetriebe vor dem 2. April 2009 oder der Eigenleistung, auch nach dem 1. April 2009, kann eine Erklärungspflicht des Eigentümers vorgesehen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde oder ein mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe Beliehener sich die Bestätigungen oder die Erklärungen zum Zwecke der Überwachung vorlegen lässt. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf bestehende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass private Fachbetriebe hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Arbeiten, soweit sie zu errichtende Gebäude betreffen, die Einhaltung der durch Rechtsverordnung nach den §§ 1 sowie 2 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen bestätigen müssen; in Fällen der Eigenleistung kann eine Erklärungspflicht des Bauherrn oder des Eigentümers vorgesehen werden. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich § 4 Abs. 1 auf zu errichtende Gebäude bezieht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" werden durch die Wörter "vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird nach der Angabe " § 4" die Angabe "Abs. 1, 2 oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3" eingefügt.

c) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 7 Abs. 4" die Angabe "Satz 1 oder § 7a" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Das Schornsteinfegergesetz

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