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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung *

Vom 18. November 2013
(BGBl I Nr. 67 vom 21.11.2013 S. 3951)



BR Drucksache und Erläuterungen 113/13 zur Änderung

Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 2 Absatz 2 und 3, des § 3 Absatz 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, des § 5a Satz 1 und 2, des § 7 Absatz 1a, 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4, des § 7a Absatz 1 sowie des § 7b Absatz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), von denen § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 5a Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) und § 7 Absatz 3 und 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c und d des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden sind und § 7 Absatz 1 a durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197), § 7a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) und § 7b Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich " § 1 Zweck und Anwendungsbereich".

b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen".

c) Die Angabe zu § 26b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters  " § 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder".

d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 30 (aufgehoben)  " § 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik".

e) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel  "Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes".

f) Die Angabe zu Anlage 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen  "Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich  " § 1 Zweck und Anwendungsbereich".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instrumente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Gebäuden zu erleichtern."

c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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