Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2000, Bau - EU Bund

Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 133)

(ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2000 S. 14;
Entsch. 2003/632/EG - ABl. Nr. L 220 vom 03.09.2003 S. 5;
Entsch. 2006/751/EG - ABl. Nr. L 305 vom 04.11.2006 S. 8;
VO (EU) 2016/364 - ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S. 4 Inkrafttretenaufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/364 - (ABl. Nr. L 68 vom 15.03.2016 S.4)

Ergänzende Informationen
Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften-

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 20, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG" 1 veröffentlicht.

(2) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.

(3) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfüllt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(4) Abschnitt 4.2.3.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine der in den Mitgliedstaaten verbreiteten Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder in einem gegebenen Bereich), indem der Beitrag der Bauprodukte zu einem Vollbrand begrenzt wird.

(5) Die Festlegung von Klassen für die wesentliche Anforderung hängt teilweise von diesem Grenzniveau ab.

(6) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(7) In Abschnitt 4.3.1.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren.

(8) Die harmonisierte Lösung besteht in einem System von Klassen, die nicht im Grundlagendokument enthalten sind.

(9) Das zu diesem Zweck festgelegte System von Klassen bezieht sich auf eine Reihe von Prüfverfahren, die den europäischen Normenorganisationen bereits bekannt sind.

(10) In der "Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte", in der das System von Klassen beschrieben wird, sind keine Schwellenwerte für die Klassen B, C und D enthalten, da zu diesem Zeitpunkt der SBI-Test (einzelner brennender Gegenstand) noch nicht ausreichend entwickelt war.

(11) Da die erforderlichen Daten nun verfügbar sind, sollte die Entscheidung 94/611/EG durch eine neue Entscheidung ersetzt werden, die die Schwellenwerte der Klassen und einige Anpassungen an den technischen Fortschritt enthält. Alternative Testverfahren sollten in einer noch auszuarbeitenden Europäischen Norm oder in einer Entscheidung der Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit CEN/Cenelec und EOTa ausführlich beschrieben werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

- hat folgende Entschiedung erlassen:

Artikel 1

(1) Trägt ein Bauprodukt in seiner Endanwendung zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder im Brandentstehungsbereich) oder darüber hinaus bei, so ist das Produkt, ausgehend von seinem Brandverhalten, unter Berücksichtigung des Klassifizierungssystems in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs einzustufen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion