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Regelwerk, EU 2000, Chemikalien - EU Bund

Entscheidung 2000/801/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 über die Nichtaufnahme des Wirkstoffs Lindan in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4014)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 324 vom 21.12.2000 S. 42)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1,

zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission 2,

insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3,

zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4,

insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a Buchstabe b) , in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG prüft die Kommission in einem Arbeitsprogramm Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die vor dem 15. Juli 1993 bereits auf dem Markt waren. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wurden die Durchführungsbestimmungen für dieses Programm festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 zu prüfen sind, sowie die berichterstattenden Mitgliedstaaten für die einzelnen Wirkstoffe bestimmt und die Hersteller der einzelnen Wirkstoffe genannt, die rechtzeitig einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 eingereicht haben.

(3) Lindan ist einer der 90 in der Verordnung (EG) Nr. 933/94 aufgeführten Wirkstoffe.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat Österreich als berichterstattender Mitgliedstaat der Kommission am 17. Dezember 1998 einen Bericht über seine Bewertung der Informationen zugeleitet, die von den Antragstellern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung übermittelt worden waren.

(5) Nach Erhalt des Bewertungsberichts des berichterstattenden Mitgliedstaats hat die Kommission mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und dem Hauptantragsteller (CIEL) Beratungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geführt.

(6) Der von Österreich erstellte Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz geprüft. Diese Prüfung wurde am 13. Juli 2000 mit einem Beurteilungsbericht über Lindan gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 abgeschlossen.

(7) Wie aus den Bewertungen der vorgelegten Informationen hervorging, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Pflanzenschutzmittel mit Lindan unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen allgemein die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Anwender, die möglicherweise Lindan-haltigen Pflanzenschutzmitteln ausgesetzt sind, sowie im Hinblick auf Verbleib und Verhalten des Wirkstoffs in der Umwelt und seine möglichen Auswirkungen auf Nichtzielorganismen.

(8) Dieser Wirkstoff kann daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(9) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Anwendung bestehender Lagervorräte von Lindanhaltigen Pflanzenschutzmitteln darf 18 Monate nicht überschreiten, so dass die Lagervorräte nur noch in einer weiteren Wachstumssaison verwendet werden können.

(10) Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen nicht vor, welche die Kommission in Bezug auf diesen Wirkstoff im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (7) zu einem späteren Zeitpunkt treffen wird.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Lindan wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:

  1. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Lindan enthalten, werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung aufgehoben.
  2. Ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Lindan enthalten, im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert.

Artikel 3

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und darf 18 Monate ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung nicht überschreiten.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2000

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