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Regelwerk, EU 2001, Chemikalien - EU Bund

Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2001) 3380)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2001 S. 30)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe", insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird das Verfahren für die Risikobewertung der in den Prioriätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats festgelegt.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission sind die Grundlagen der Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt durch Altstoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 beschrieben.

(3) Nachdem der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat die Gefahren eines bestimmten prioritären Stoffs für Mensch und Umwelt bewertet hat, sollte er gegebenenfalls eine Strategie für die Risikobegrenzung, einschließlich Kontrollmaßnahmen und/oder Überwachungsprogrammen, vorschlagen.

(4) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 werden die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien zur Begrenzung der Risiken der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.

(5) Laut Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 gilt die Verordnung unbeschadet gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern und Verbrauchern, insbesondere der "Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ".

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1179/94 der Kommission wurde eine erste Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen; in dieser Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgenden Stoffs vorgesehen:

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission wurde eine zweite Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. In dieser zweiten Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgender Stoffe vorgesehen:

(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 143/97 der Kommission wurde eine dritte Prioritätenliste mit Stoffen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, angenommen. In dieser dritten Prioritätenliste ist die Bewertung u. a. folgenden Stoffs vorgesehen:

(9) Die als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaaten haben für die fünf genannten Stoffe die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt abgeschlossen und, sofern angebracht, Strategien zur Risikobegrenzung vorgeschlagen 1.

(10) Die Ergebnisse der Risikobewertung für die fünf Stoffe und die empfohlenen Risikobegrenzungsstrategien sind auf Gemeinschaftsebene zu billigen.

(11) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wird die Kommission die Ergebnisse der Risikobewertung und die empfohlenen Strategien zur Begrenzung dieser Risiken berücksichtigen, wenn sie Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen der "Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen", der Richtlinie 89/391/EWG sowie im Rahmen anderer Gemeinschaftsmaßnahmen vorschlägt.

(12) Der wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) wurde befragt und hat eine Stellungnahme zu den Risikobewertungsberichten, auf die sich die vorliegende Empfehlung bezieht, abgegeben.

(13) Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses

- empfiehlt:

  1. Alle Industriezweige, die

    einführen, herstellen, befördern, lagern, in einer Zubereitung, bei anderen Verarbeitungstätigkeiten oder als solche verwenden, diese entsorgen oder wiederverwenden, sollten die in Abschnitt I (Gesundheit/Umwelt) der Teile 1, 2, 3, 4 und 5 des Anhangs dieser Empfehlung zusammengefassten Ergebnisse der Risikobewertungen berücksichtigen und diese gegebenenfalls in die Sicherheitsdatenbögen aufnehmen 2

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