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Regelwerk, EU 2002, Umweltmanagement

Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

(ABl. Nr. L 242 vom 10.09.2002 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4 aufgrund des durch den Vermittlungsausschuss am 1. Mai 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wohlbefinden und Wohlstand der Gesellschaft können nur gewährleistet werden, wenn für eine saubere und gesunde Umwelt gesorgt ist. Das kontinuierliche weltweite Wachstum wird die Umwelt jedoch weiterhin belasten.

(2) Die Laufzeit des fünften Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" endete am 31. Dezember 2000. Das Programm hat einige wichtige Verbesserungen gebracht.

(3) Es müssen unablässig Anstrengungen zur Verwirklichung der von der Gemeinschaft bereits festgelegten allgemeinen und konkreten Umweltziele gemacht werden, und es besteht Bedarf an dem Sechsten Umweltaktionsprogramm (nachstehend "das Programm" genannt), das mit diesem Beschluss aufgestellt wird.

(4) Es bleiben einige ernsthafte Umweltprobleme weiterhin bestehen, und es treten neue auf, die zusätzliche Maßnahmen erfordern.

(5) Bei der Entwicklung eines Ansatzes für den Gesundheits- und Umweltschutz muss mehr Gewicht auf die Vorbeugung und die Anwendung des Vorsorgeprinzips gelegt werden.

(6) Ein umsichtiger Umgang mit den natürlichen Ressourcen, der Schutz des globalen Ökosystems, wirtschaftlicher Wohlstand und eine ausgewogene gesellschaftliche Entwicklung sind Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.

(7) Das Programm zielt auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und auf eine generelle Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität ab, zeigt Prioritäten für die Umweltdimension der Strategie für nachhaltige Entwicklung auf und sollte berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Strategie Maßnahmen vorgeschlagen werden.

(8) Mit dem Programm wird eine Entkoppelung von Umweltbelastung und Wirtschaftswachstum unter gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und Anerkennung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Europäischen Union angestrebt.

(9) Das Programm legt Umweltprioritäten der gemeinschaftlichen Umweltpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf Klimaänderungen, Natur und biologische Vielfalt, Umwelt und Gesundheit und Lebensqualität sowie natürliche Ressourcen und Abfälle fest.

(10) Für jeden dieser Bereiche werden übergeordnete und konkrete Ziele vorgegeben, und es wird eine Reihe von Maßnahmen zu deren Verwirklichung aufgezeigt. Diese allgemeinen und konkreten Ziele legen das Niveau bzw. die Ergebnisse fest, die es anzustreben gilt.

(11) Mit den Zielen, Prioritäten und Aktionen des Programms soll zur nachhaltigen Entwicklung in den beitrittswilligen Ländern beigetragen und die Anstrengung unternommen werden, den Schutz der natürlichen Ressourcen dieser Länder zu gewährleisten.

(12) Rechtsvorschriften spielen bei der Suche nach Lösungen für Umweltprobleme weiterhin eine zentrale Rolle, und die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der vorhandenen Rechtsvorschriften muss vorrangig sichergestellt werden. Andere Optionen zur Verwirklichung von Umweltzielen sollten ebenfalls geprüft werden.

(13) Das Programm sollte den Prozess der Einbeziehung der Umweltbelange in alle Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen nach Artikel 6 des Vertrags fördern mit dem Ziel, die auf unterschiedliche Quellen zurückzuführenden Umweltbelastungen zu verringern.

(14) Um Produktions- sowie öffentliche und private Konsummuster mit ihren negativen Auswirkungen auf den Zustand und die weitere Entwicklung der Umwelt ändern zu können, wird eine strategische integrierte Vorgehensweise einschließlich neuer Wege zur Nutzung von Marktkräften und zur Einbeziehung von Bürgern, Unternehmen und anderen Betroffenen benötigt. Durch diese Vorgehensweise dürfte die nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung von Land und Meeren gefördert werden.

(15) Für den Erfolg des Programms ist es wichtig, dass der Zugang zu Umweltinformationen und zu den Gerichten sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren gewährleistet sind.

(16) Im Rahmen thematischer Strategien wird das Spektrum von Optionen und Instrumenten erwogen, die zur Behandlung einer Reihe komplexer Fragen erforderlich sind, welche einen umfassenden multidimensionalen Ansatz erfordert, und es werden die nötigen Maßnahmen vorgeschlagen, gegebenenfalls unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates.

(17) Die Wissenschaftler sind sich darin einig, dass Tätigkeiten des Menschen eine Zunahme der Konzentration von Treibhausgasen verursachen, was zu weltweit höheren Temperaturen und Störungen des Klimasystems führt.

(18) Die Auswirkungen der Klimaänderungen auf die Gesellschaft und die Natur sind schwerwiegend und müssen gemindert werden. Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen können ohne Abstriche an Wachstum und Wohlstand umgesetzt werden.

(19) Ungeachtet des Erfolgs der Abschwächungsmaßnahmen muss die Gesellschaft sich an die Auswirkungen der Klimaänderungen anpassen und darauf vorbereiten.

(20) Gesunde natürliche Systeme, die sich im Gleichgewicht befinden, sind Voraussetzung für das Leben auf der Erde.

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