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Regelwerk, EU-Chronologisch, Natur/Tierschutz EU, Bund

Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 86/609/EWG des Rates zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 230 vom 16.09.2003 S. 32)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. März 1998 verabschiedete der Rat den Beschluss 1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft 4 (im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet).

(2) Der Durchführungsrechtsakt für das Übereinkommen ist die Richtlinie 86/609/EWG des Rates 5, deren Ziele mit denen des Übereinkommens übereinstimmen.

(3) Anhang II der Richtlinie 86/609/EWG mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren entspricht Anhang a des Übereinkommens. Die Bestimmungen von Anhang a des Übereinkommens und die Anhänge der genannten Richtlinie sind technischer Art.

(4) Es ist zu gewährleisten, dass die Anhänge der Richtlinie 86/609/EWG den neuesten wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen und Forschungsergebnissen der einschlägigen Gebiete entsprechen. Derzeit können die Anhänge nur im Rahmen des langwierigen Mitentscheidungsverfahrens geändert werden, was dazu führt, dass sie sich aus inhaltlicher Sicht nicht auf dem Stand der letzten Entwicklungen auf diesem Gebiet befinden.

(5) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 6 erlassen werden.

(6) Die Richtlinie 86/609/EWG sollte daher entsprechend angepasst werden

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In der Richtlinie 86/609/EWG werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 24a

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die nachstehenden Sachbereiche sind nach dem in Artikel 24b Absatz 2 genannten Regelungsverfahren zu erlassen:

- Anhänge der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 24b

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 16. September 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003.

1) ABl. C 25 E vom 29.01.2002 S. 536.

2) ABl. C 94 vom 18.04.2002 S. 5.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. März 2003 (ABl. C 113 E vom 13.05.2003 S. 59) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

4) ABl. L 222 vom 24.08.1999 S. 29.

5) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1.

6) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

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