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Regelwerk, EU 2004, Lebensmittel - Futtermittel

Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 379 vom 24.12.2004 S. 81)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für auf Nährsubstraten pflanzlichen Ursprungs gezüchtete Candida guilliermondii, die zu der im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG aufgeführten Erzeugnisgruppe "1.2.1. Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen" gehören, ist ein Antrag auf Zulassung eingereicht worden. Bei diesem Futtermittel handelt es sich um ein mikrobielles Produkt auf der Basis abgestorbener Zellen, die nach der industriellen Herstellung von Zitronensäure durch Fermentierung zurückbleiben.

(2) Am 7. Juni 2004 hat das Wissenschaftliche Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme zur Verwendung des Erzeugnisses in Futtermitteln abgegeben. In dieser Stellungnahme gelangt das Wissenschaftliche Gremium zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung von auf einem Nährsubstrat pflanzlichen Ursprungs (Zuckerrohrmelasse) gezüchteten Candida guilliermondii weder für die Gesundheit von Mensch und Tier noch für die Umwelt eine Gefahr darstellt.

(3) Die Bewertung des Antrags auf Zulassung von auf Nährsubstraten pflanzlicher Herkunft gezüchteten Candida guilliermondii ergibt, dass das Erzeugnis den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 82/471/EWG unter den im Anhang genannten Bedingungen entspricht.

(4) Infolgedessen sollte die Richtlinie 82/471/EWG entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2005 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Dezember 2004


1) ABl. L 213 vom 21.07.1982 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/104/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 13.11.2003 S. 83).

.
  Anhang

Im Anhang der Richtlinie 82/471/EWG wird die Erzeugnisgruppe 1.2.1 wie folgt geändert:

Name der
Erzeugnisgruppe
Beschreibung des
Erzeugnisses
Bezeichnung der ernährungs-
physiologisch wirksamen
Substanz oder Identität des
Mikroorganismus
Nährsubstrat
(etwaige Spezifizierungen)
Charakteristika
der Zusammensetzung
des Erzeugnisses
Tierart Sonderbestimmungen
"1.2.1 Auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen Alle Hefen

- aus in den Spalten 3 und 4 aufgeführten Mikroorganismen und Substraten
- von abgestorbenen Zellen

Saccharomyces cerevisiae
Saccharomyces carlsbergiensis
Khryveromyces lactis
Khryveromyces fragilis
Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern Alle Tierarten
Candida guilliennondii Melassen, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure und Hydrolysate aus Pflanzenfasern Trockenstoffgehalt mindestens 16 % Mastschweine"
ENDE

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